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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 16
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Abschlußprüfung in einem der Ausbildungsberufe Landwirt/Landwirtin, Fachkraft Agrarservice, Gärtner/Gärtnerin, Forstwirt/Forstwirtin oder Winzer/Winzerin bestanden hat und
2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nummer 1 oder in der Golfplatzpflege tätig gewesen ist.