Inhalt

VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 3
Gliederung und Durchführung der Prüfung, Bewertung
(1) 1Die Prüfung gliedert sich in Prüfungsteile und Prüfungsfächer; diesen werden Prüfungsgegenstände (Prüfungsinhalte) zugeordnet. 2Die Prüfung soll in allen Teilen und Fächern schriftlich und mündlich, in Prüfungsteilen und Prüfungsfächern mit Schwerpunkt im Bereich der Fertigkeiten auch oder nur praktisch durchgeführt werden.
(2) 1Die Prüfungsteile sind gesondert zu bewerten. 2Für jeden Teil ist eine Gesamtnote zu bilden. 3Das Zeugnis über die bestandene Prüfung enthält das Gesamtergebnis aus den Prüfungsteilen sowie die Ergebnisse der Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsteilen und Prüfungsfächern.