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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 31
Durchführung der Prüfung
(1) Im Prüfungsteil „Leistungen in der Betriebshilfe“ erstellen die Prüfungsteilnehmer nach ihrer Wahl aus einem der Prüfungsfächer anhand eines praktischen Einsatzfalls nach einer einwöchigen Vorbereitungszeit einen schriftlichen Bericht mit Bewertung, den sie in einem Prüfungsgespräch vorstellen, das nicht länger als 30 Minuten dauern soll.
(2) 1Der Prüfungsteil „Berufsbildung und Organisation der Betriebshilfe“ wird mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die Prüfung nicht länger als eine Stunde dauern.
(3) Der Prüfungsteil „Kommunikation und Konfliktlösung“ wird mündlich in einem Kolloquium geprüft, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) 1Der Prüfungsteil „Berufliche und rechtliche Rahmenbedingungen“ wird schriftlich und mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.