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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 23
Durchführung der Prüfung
(1) 1Die Prüfungsfächer „Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit“ und „Qualitäts- und Zeitmanagement“ werden unbeschadet der gesonderten Bewertung gemeinsam in Form einer Präsentation geprüft, die nicht länger als eine Stunde dauern soll. 2Die Prüflinge erhalten hierfür eine achttägige Vorbereitungszeit.
(2) 1Das Prüfungsfach „Platzmanagement und Umwelt“ wird anhand eines Fallbeispiels geprüft. 2Das Fallbeispiel ist schriftlich zu lösen und in einem Prüfungsgespräch zu erläutern. 3Für die Prüfung stehen bis zu drei Stunden zur Verfügung. 4Dabei soll das Prüfungsgespräch je Prüfungsteilnehmer nicht länger als 30 Minuten dauern.
(3) Im Prüfungsfach „Kostenmanagement und Finanzplanung“ erstellen die Prüflinge aus den Daten eines Golfclubs oder einer anderen Einrichtung des Rasensports nach einer dreimonatigen Vorbereitungszeit eine Facharbeit, die sie in einem Prüfungsgespräch erläutern, das nicht länger als eine Stunde dauern soll.
(4) 1Die übrigen Prüfungsfächer werden schriftlich und mündlich geprüft. 2Je Prüfungsfach soll die schriftliche Prüfung nicht länger als eine Stunde und die mündliche Prüfung nicht länger als 30 Minuten dauern.