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VFprF
Text gilt ab: 01.08.2019
Fassung: 18.07.1996
§ 28
Zulassung
Zur Prüfung wird zugelassen, wer
1.
die Abschlussprüfung in einem Ausbildungsberuf der Landwirtschaft bestanden hat und
2.
mindestens drei Jahre in einem Ausbildungsberuf nach Nr. 1 oder in der Betriebshilfe tätig gewesen ist oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens einjährigen Fachschule oder einer vergleichbaren Bildungseinrichtung im Agrarbereich nachweist.