Inhalt

VFprF
Text gilt ab: 01.02.2025
Fassung: 18.07.1996
§ 5
Gliederung der Prüfung
(1) 1Die Prüfung umfasst folgende Prüfungsfächer:
1.
Landwirtschaftliches Rechnungswesen und digitale Buchführung,
2.
Grundlagen des Steuerrechts mit land- und forstwirtschaftlichen Besonderheiten,
3.
Grundlagen der landwirtschaftlichen Betriebslehre.
2Jedes Prüfungsfach wird schriftlich und mündlich geprüft.
(2) Als schriftliche Prüfungsleistung wird in jedem der Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 eine Aufsichtsarbeit mit einer Arbeitszeit von je 180 Minuten angefertigt.
(3) 1Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf alle Prüfungsfächer nach Abs. 1 Satz 1 und soll insgesamt 90 Minuten dauern. 2Jedes Prüfungsfach soll für 30 Minuten als selbständige Prüfungsleistung geprüft werden.