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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
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Schulordnung für die Fachschulen
(Fachschulordnung – FSO)
Vom 15. Mai 2017
(GVBl. S. 186)
BayRS 2236-6-1-1-K

Vollzitat nach RedR: Fachschulordnung (FSO) vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186, BayRS 2236-6-1-1-K), die zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 20. Juni 2023 (GVBl. S. 347) geändert worden ist
Auf Grund des Art. 5 Abs. 1 Satz 2, des Art. 15 Satz 4 Halbsatz 2, des Art. 44 Abs. 2 Satz 1, des Art. 45 Abs. 2 Satz 1 und 4, des Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3, des Art. 50 Abs. 2, des Art. 52 Abs. 4, des Art. 53 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 Satz 1, des Art. 54 Abs. 3 Satz 1, des Art. 55 Abs. 1 Nr. 6, des Art. 56 Abs. 2 Nr. 2, des Art. 89, des Art. 100 Abs. 2 und des Art. 122 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), das zuletzt durch Gesetz vom 13. Dezember 2016 (GVBl. S. 371) geändert worden ist, verordnet das Bayerische Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst:
§ 1
Geltungsbereich
(1) 1Diese Schulordnung gilt, soweit sie der Aufsicht des Staatsministeriums für Unterricht und Kultus (Staatsministerium) unterliegen, für öffentliche Fachschulen und staatlich anerkannte Ersatzschulen mit dem Charakter einer öffentlichen Schule. 2Für staatlich genehmigte und staatlich anerkannte Ersatzschulen gilt diese Schulordnung im Rahmen der Art. 90, 92 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 und Art. 93 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG), für letztere darüber hinaus im Rahmen des Art. 100 Abs. 2 BayEUG.
(2) Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums sind Fachschulen mit folgenden Fachrichtungen eingeführt:
1.
Technikerschulen gemäß Anlage 1 Nr. 1,
2.
Meisterschulen gemäß Anlage 1 Nr. 2,
3.
sonstige zweijährige Fachschulen gemäß Anlage 1 Nr. 3,
4.
Fachschule für Heilerziehungspflege,
5.
Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und
6.
Fachschule für Familienpflege.
§ 2
Ausbildungsziele
(1) Die Ausbildung soll die Schülerinnen und Schüler zu Folgendem befähigen:
1.
in Fachschulen gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 (zweijährige Fachschulen):
a)
Übernahme von Aufgaben im mittleren Funktionsbereich als Fachkraft mit beruflicher Erfahrung und
b)
Erlangung einer vertieften beruflichen Fortbildung unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse einer erwachsenenspezifischen Schulbildung;
2.
in der Fachschule für Heilerziehungspflege: eigenverantwortliche Begleitung, Betreuung, Pflege, Assistenz, Bildung, Sozialisation und Rehabilitation von Menschen, deren personale und soziale Identität und Integration durch Beeinträchtigungen oder Behinderungen erschwert ist;
3.
in der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe: Tätigkeit als Mitarbeiter der Heilerziehungspflegerin oder des Heilerziehungspflegers im jeweiligen Aufgabenbereich nach deren oder dessen Weisungen;
4.
in der Fachschule für Familienpflege: eigenverantwortliche Tätigkeit in den Bereichen Betriebs- und Haushaltshilfe, Betreuung und Versorgung von Kindern und Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderung.
(2) 1Bei erfolgreichem Abschluss verleihen die Fachschulen mit Ausnahme der Meisterschule für Holzbildhauer die Berufsbezeichnungen nach Anlage 1. 2Die zweijährigen Fachschulen verleihen nach Maßgabe des § 22 Abs. 5 oder § 41 Abs. 4, die Fachschule für Heilerziehungspflege verleiht nach § 22 Abs. 5 die Fachschulreife.
§ 3
Ausbildungsdauer, abweichende Ausbildungsabschnitte
(1) 1Die Ausbildung an zweijährigen Fachschulen dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie kann in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit vier Jahre. 3Die Ausbildungsdauer kann durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 5 Abs. 3 verkürzt werden.
(2) 1Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert drei Jahre. 2Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auf Antrag der Schule in zwei Jahren durchgeführt werden. 3Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall verkürzt werden
1.
durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 6 Abs. 3,
2.
für Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
a)
in der dreijährigen Organisationsform um zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr in der Behindertenhilfe nach der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin oder zum Erzieher nachweist,
b)
im Übrigen um höchstens die Hälfte der Zeit.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe dauert ein Jahr.
(4) 1Die Ausbildung an der Fachschule für Familienpflege dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1.
einen ersten, überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von 18 Monaten an der Fachschule und
2.
einen daran anschließenden zweiten Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Berufspraktikums von sechs Monaten.
3Der erste Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform in 30 Monaten durchlaufen werden, mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Zeitraum neben dem Schulbesuch entweder
1.
im Bereich der Familienpflege tätig ist,
2.
einen Familienhaushalt führt oder
3.
eine ständig pflegebedürftige Person regelmäßig versorgt.
4Der zweite Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten durchlaufen werden. 5Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber kann die Schulaufsichtsbehörde in folgenden Fällen beide Ausbildungsabschnitte angemessen zur vorhandenen beruflichen Vorbildung jeweils um höchstens die Hälfte der Zeit verkürzen:
1.
Vorliegen einer erfolgreichen, mindestens zweijährigen Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Kinderpflege, Sozialpflege, Ernährung und Versorgung oder Heilerziehungspflege oder
2.
Vorliegen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt mit der Fachrichtung Hauswirtschaft oder ländliche Hauswirtschaft,
b)
staatlich geprüfte Betriebswirtin/staatlich geprüfter Betriebswirt mit der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder Hauswirtschaft,
c)
staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher oder
d)
staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge.
§ 4
Allgemeines
(1) 1Die Aufnahme erfolgt durch die Fachschule jeweils zu Beginn des Schuljahres. 2An zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform kann das Schuljahr am 15. Februar beginnen und am 14. Februar des folgenden Kalenderjahres enden. 3An Fachschulen für Familienpflege kann das Schuljahr am 1. Oktober beginnen und am 30. September des folgenden Jahres enden. 4Eine nachträgliche Aufnahme kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und längstens binnen sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn gewährt werden. 5Mit der Anmeldung sind bei der Fachschule vorzulegen:
1.
ein lückenloser Lebenslauf,
2.
die Nachweise über die schulische und berufliche Vorbildung im Original oder in beglaubigter Abschrift und
3.
ein gültiger amtlicher Lichtbildausweis.
6Dem Antrag auf Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege, eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe oder eine Fachschule für Familienpflege sind zusätzlich beizufügen
1.
ein amtliches Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, und
2.
ein ärztliches Zeugnis über die gesundheitliche Eignung für einen sozialpflegerischen Beruf, das nicht älter als drei Monate ist.
7Weitere Regelungen zum Anmelde- und Aufnahmeverfahren trifft die Fachschule.
(2) Die Aufnahme ist vorbehaltlich Abs. 1 Satz 4 dadurch aufschiebend bedingt, dass die Bewerber am ersten Unterrichtstag am Unterricht teilnehmen oder spätestens am dritten Unterrichtstag gegenüber der Fachschule nachweisen, dass sie aus zwingenden Gründen an der Teilnahme verhindert waren.
(3) 1Die Aufnahme kann versagt werden, wenn Termine des Anmeldeverfahrens nicht eingehalten oder Unterlagen nicht termingerecht und vollständig vorgelegt wurden. 2Die Aufnahme ist zu versagen,
1.
wenn die Bewerberin oder der Bewerber
a)
zweimal die Probezeit an einer Fachschule nicht bestanden hat oder vor ihrem Ablauf ausgetreten ist oder
b)
zweimal eine Jahrgangsstufe der Fachschule ohne Erfolg besucht hat oder während eines Schuljahres ausgetreten ist oder
2.
betreffend die Aufnahme an eine Fachschule für Heilerziehungspflege, eine Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe oder eine Fachschule für Familienpflege, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für die Tätigkeit im Bereich der Heilerziehungspflege, der Heilerziehungspflegehilfe oder der Familienpflege erscheinen lassen.
3Die Lehrerkonferenz kann in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von Satz 2 Nr. 1 Buchst. b Alternative 2 zulassen.
§ 5
Zweijährige Fachschulen
(1) 1Die Aufnahme an zweijährige Fachschulen setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Berufsschule, es sei denn, dass die Bewerberin oder der Bewerber nicht zum Besuch der Berufsschule verpflichtet war,
2.
die einschlägige berufliche Vorbildung und
3.
für die Fachschule für Produktdesign zusätzlich den Abschluss der Berufsfachschule für Produktdesign.
2Einschlägige berufliche Vorbildung im Sinne von Satz 1 Nr. 2 ist eine für die Fachrichtung einschlägige
1.
abgeschlossene Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr,
2.
abgeschlossene Ausbildung zur Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistentin oder zum Staatlich geprüften technischen oder kaufmännischen Assistenten und eine spätere einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens einem Jahr oder
3.
berufliche Tätigkeit von mindestens fünf Jahren.
3Für die Meisterschule für Holzbildhauer ist einschlägige berufliche Vorbildung auch eine erfolgreich abgelegte Gesellenprüfung als Holzbildhauer. 4In der Teilzeitform kann die einschlägige berufliche Tätigkeit bis zur Hälfte während des Besuchs der Fachschule abgeleistet werden.
(2) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen Ausnahmen von den Voraussetzungen des Abs. 1 genehmigen. 2Bei der Aufnahme in eine Meisterschule erfolgt die Entscheidung in Abstimmung mit dem zuständigen Meisterprüfungsausschuss.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Die Aufnahmeprüfung entfällt für Bewerberinnen und Bewerber, die mindestens 70 ECTS-Punkte in einem fachlich verwandten Studiengang nachweisen können. 3Bewerberinnen und Bewerber können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr, in der Teilzeitform gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 in das dritte Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Die Aufnahmeprüfung erstreckt sich auf alle Pflichtfächer des ersten Schuljahres; die in der Aufnahmeprüfung erzielten Ergebnisse entsprechen Jahresfortgangsnoten. 2In fachpraktischen Fächern wird praktisch, in den übrigen Fächern wird schriftlich geprüft. 3Die Prüfungsaufgaben stellt die Schule. 4Die Schulaufsichtsbehörde kann in Härtefällen oder bei Fachrichtungswechsel von der Aufnahmeprüfung in einzelnen oder allen Fächern befreien. 5Für das Bestehen der Aufnahmeprüfung gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.
§ 6
Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
(1) 1Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege setzt voraus:
1.
einen mittleren Schulabschluss,
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene mindestens zweijährige einschlägige Berufsausbildung,
b)
eine mindestens zweijährige einschlägige Berufstätigkeit,
c)
eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anderen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens einjährige einschlägige Berufstätigkeit,
d)
eine mindestens vierjährige Führung eines Mehrpersonenhaushalts oder
e)
eine abgeschlossene Ausbildung in der Heilerziehungspflegehilfe und
3.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
2Hat die Bewerberin oder der Bewerber die allgemeine Hochschulreife, eine fachgebundene Hochschulreife oder die Fachhochschulreife, kann die notwendige Dauer der Tätigkeit nach Satz 1 Nr. 2 Buchst. b oder d um bis zu ein Jahr vermindert werden.
(2) Die Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand,
2.
eine berufliche Vorbildung nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, b, c oder d und
3.
die gesundheitliche Eignung für den angestrebten Beruf.
(3) 1Bewerberinnen und Bewerber, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, können nach Bestehen einer Aufnahmeprüfung unmittelbar in das zweite Schuljahr aufgenommen werden. 2Sie können unter den gleichen Voraussetzungen auf Antrag in das zweite Schulhalbjahr aufgenommen werden, wenn es die organisatorischen Verhältnisse zulassen.
(4) 1Für die Aufnahmeprüfung gelten § 5 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und § 7 Abs. 2 entsprechend. 2Im Verfahren der Aufnahme an die Fachschule für Heilerziehungspflege kann in den Fächern von der Prüfung abgesehen werden, in denen im Abschlusszeugnis der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe mindestens die Note „gut“ erzielt wurde.
§ 6a
Fachschulen für Familienpflege
1Die Aufnahme an die Fachschule für Familienpflege setzt voraus:
1.
den erfolgreichen Abschluss der Mittelschule oder einen gleichwertigen Bildungsstand und
2.
eine einschlägige berufliche Vorbildung durch
a)
eine abgeschlossene, mindestens zweijährige Berufsausbildung mit sozialpädagogischen, sozialpflegerischen, pflegerischen oder hauswirtschaftlichen Inhalten oder in der Rehabilitation (einschlägige Aufgabengebiete),
b)
eine sonstige abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in Verbindung mit einer mindestens einjährigen beruflichen Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet,
c)
eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit in einem einschlägigen Aufgabengebiet oder
d)
das mindestens dreijährige Führen eines Familienhaushalts.
2In den in Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d genannten Fällen verkürzt sich die Dauer der beruflichen Tätigkeit:
1.
jeweils um die
a)
Zeiten des freiwilligen sozialen Jahres,
b)
Zeiten im Sanitätsdienst der Bundeswehr oder
c)
Zeiten im Zivildienst oder im Bundesfreiwilligendienst in einem einschlägigen Aufgabengebiet;
2.
jeweils um ein Jahr für Bewerberinnen und Bewerber mit
a)
mittlerem Schulabschluss,
b)
erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung von mindestens einjähriger Dauer oder
c)
abgeleistetem Wehrdienst, Zivildienst oder Bundesfreiwilligendienst.
3Die in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Verkürzungsmöglichkeiten können nicht kumulativ berücksichtigt werden.
§ 7
Probezeit
(1) 1Das erste Schulhalbjahr ist Probezeit. 2Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Fachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall,
1.
wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
2.
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
3Die Bestimmungen über den Notenausgleich gelten entsprechend. 4Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.
§ 8
Einrichtung von Klassen und anderen Unterrichtsgruppen
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse darf zu Beginn des Unterrichts im Durchschnitt bei
1.
bis zu zwei parallelen Klassen nicht weniger als 16,
2.
drei parallelen Klassen nicht weniger als 21 und
3.
bei mehr als drei parallelen Klassen nicht weniger als 24
betragen.
(2) 1Nach Maßgabe näherer Bestimmungen des Staatsministeriums entscheidet die Schule nach pädagogischem Ermessen und nach den personellen, sächlichen und organisatorischen Gegebenheiten über die Teilung von Klassen in Gruppen und die Einrichtung von weiterem Unterricht in Pflicht- und Wahlpflichtfächern sowie von Unterricht in Wahlfächern. 2Bestehen an einem Ort mehrere Schulen, für die ein Wahlunterricht gleicher Art in Betracht kommt, so kann er gemeinsam erteilt werden. 3Die Schulleitungen der Schulen entscheiden gemeinsam über die Verteilung des Wahlunterrichts auf die einzelnen Schulen und stellen das Einvernehmen mit dem Aufwandsträger her.
§ 9
Ferien
(1) 1Die Gesamtdauer der Ferien während eines Schuljahres beträgt 75 Werktage. 2§ 12 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Bei Fachschulen für Familienpflege kann die Schule in begründeten Fällen mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde von der Ferienordnung abweichen. 2Im zweiten Ausbildungsabschnitt wird Urlaub nach den arbeitsrechtlichen Bestimmungen erteilt.
§ 10
Höchstausbildungsdauer
1Die Höchstausbildungsdauer beträgt zwei Jahre mehr als die Dauer der Regelausbildung nach § 3. 2Für die Berechnung der Höchstausbildungsdauer zählen alle an öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen der jeweiligen Fachrichtung verbrachten Schuljahre, auch wenn sie durch Nichtbestehen der Probezeit, Austritt oder Krankheit verkürzt waren. 3Die Höchstausbildungsdauer gilt auch dann als überschritten, wenn feststeht, dass der Abschluss der Schule nicht mehr innerhalb der Höchstausbildungsdauer erreicht werden kann.
§ 11
Stundentafeln, Distanzunterricht
(1) 1Dem Unterricht sind die Stundentafeln nach den Anlagen 2 bis 7 zugrunde zu legen. 2Das Staatsministerium kann bei Vorliegen besonderer Umstände Abweichungen für die Dauer eines Schuljahres, bei Ersatzschulen, bei Schulen mit Unterricht in Teilzeitform und bei der dreijährigen Organisationsform an der Fachschule für Heilerziehungspflege über die Dauer eines Schuljahres hinaus, genehmigen. 3Keiner Genehmigung bedarf die organisatorisch bedingte Verblockung des Unterrichts in einzelnen Unterrichtsfächern im Rahmen der Gesamtstunden eines Fachs im Schuljahr.
(2) Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann der Unterricht in einzelnen Pflicht- und Wahlpflichtfächern ganz oder teilweise in ein anderes Schuljahr verlegt werden.
(3) 1Mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde kann in organisatorisch oder pädagogisch begründeten Fällen der Unterricht in einzelnen Fächern in begrenztem Umfang als Distanzunterricht nach § 19 Abs. 4 der Bayerischen Schulordnung (BaySchO) abgehalten werden. 2Die Lehrerkonferenz und das Schulforum sind vorher anzuhören.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die an zuvor besuchten Schulen höchstens zwei Jahre Unterricht im Fach Englisch hatten, kann zur Vermeidung einer unbilligen Härte im Einzelfall genehmigt werden, dass Englisch durch eine andere Fremdsprache ersetzt wird; die Entscheidung einschließlich der näheren Festlegungen trifft das Staatsministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle.
(5) In Pflicht- und Wahlpflichtfächern können im Schuljahr bis zu zwei Wochenstunden Unterricht mehr als in der Stundentafel festgelegt erteilt werden.
(6) 1Im Rahmen ihres Bildungsauftrags entscheidet die Schule über die Einrichtung von Unterricht in Wahlfächern. 2Die erstmalige Einrichtung ist unter Angabe von Fachbezeichnung, Inhalt und Zeitumfang der Schulaufsichtsbehörde spätestens drei Monate vor Unterrichtsbeginn anzuzeigen.
(7) Die Summe der Unterrichtsstunden in einer Woche darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
1.
an zweijährigen Fachschulen in Pflicht- und Wahlpflichtfächern die Summe der in den Stundentafeln der Anlage 2 festgelegten Unterrichtsstunden zuzüglich drei,
2.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Pflichtfächern, ausgenommen das Fach Praxis der Heilerziehungspflege, 40 Unterrichtsstunden.
§ 12
Unterrichtszeit, Einrichtung und Besuch bestimmter Unterrichtsfächer
(1) 1In der Teilzeitform kann der Unterricht auch am Abend und am Samstag erteilt werden. 2Der Besuch eines Wahlfachs darf während des Schuljahres nur mit Genehmigung der Schulleitung begonnen oder abgebrochen werden.
(2) Für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sowie für das Fach Praxis der Familienpflege an der Fachschule für Familienpflege gilt:
1.
Eine Stunde dauert 60 Minuten, ausreichende Pausen sind vorzusehen.
2.
Der Unterricht kann zweimal innerhalb von vier Wochen auch am Wochenende durchgeführt werden.
3.
An gesetzlichen Feiertagen ist Unterricht insoweit zulässig, als den Schülerinnen und Schülern mindestens die Hälfte aller in den Ausbildungsabschnitt fallenden gesetzlichen Feiertage als Ruhetage verbleiben.
4.
Der Unterricht beginnt frühestens um 6.00 Uhr und endet in der Regel spätestens um 22.00 Uhr.
5.
Der Unterricht soll acht Stunden täglich ohne Anrechnung der Pausen nicht überschreiten.
6.
Schülerinnen und Schüler haben auch den Anordnungen derjenigen Personen Folge zu leisten, die die Schulleitung mit der Praxisbetreuung und praktischen Unterweisung beauftragt hat.
§ 12a
Berufspraktikum an der Fachschule für Familienpflege
(1) 1Die Ausbildung zur staatlich anerkannten Familienpflegerin und zum staatlich anerkannten Familienpfleger umfasst ein Berufspraktikum, das der fachgerechten Einarbeitung in die Berufspraxis dient. 2In das Berufspraktikum darf nur eintreten, wer innerhalb der vergangenen drei Jahre den ersten Prüfungsabschnitt gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 bestanden hat. 3Schülerinnen und Schüler, die den ersten Prüfungsabschnitt nachholen, können bis zur Entscheidung über das Bestehen vorläufig zugelassen werden.
(2) 1Das Berufspraktikum ist an einer für die Erreichung des Ausbildungszieles geeigneten Praktikumsstelle abzuleisten, welche die Schule bestimmt. 2Praktikumsstelle und Fachschule arbeiten bei der Durchführung des Berufspraktikums zur Erfüllung des Ausbildungsauftrags zusammen. 3Der Umfang der praktischen Ausbildung an der Praktikumsstelle muss in der Vollzeitform und der verkürzten Form mindestens 30 Stunden, in der Teilzeitform mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassen. 4Vor Aufnahme des Berufspraktikums ist zwischen dem Träger der Praktikumsstelle und der Praktikantin oder dem Praktikanten ein schriftlicher Praktikantenvertrag abzuschließen.
(3) 1Praktikantinnen und Praktikanten werden an der Praktikumsstelle durch geeignete Fachkräfte angeleitet (Praxisanleiter). 2Die Praxisanleiter bewerten die Leistungen und das Verhalten der Praktikantinnen und Praktikanten in Form von zwei schriftlichen Äußerungen, die nach Abstimmung mit der Leiterin oder dem Leiter der Praktikumsstelle der Fachschule zu der von dieser bestimmten Terminen übermittelt werden.
(4) 1Die fachliche Betreuung seitens der Fachschule erfolgt durch Lehrkräfte der Fachschule (Praktikumsbetreuer). 2Die Praktikumsbetreuer
1.
stimmen den Ausbildungsauftrag der Fachschule und der Praktikumsstelle aufeinander ab,
2.
erteilen Begleitunterricht an der Fachschule im Fach Praxis der Familienpflege im Umfang von 80 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Vollzeitform sowie der Teilzeitform oder 40 Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der verkürzten Form,
3.
besuchen die Praktikantinnen und Praktikanten in der Regel zweimal, mindestens jedoch einmal an der Praktikumsstelle und erstellen über diese Besuche jeweils einen Bericht mit einer Bewertung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1.
3Die Teilnahme am Begleitunterricht ist für die Praktikantinnen und Praktikanten verpflichtend. 4Sie müssen für die Teilnahme vom Dienst freigestellt werden.
(5) 1Ausfallzeiten auf Grund von Urlaub, Krankheit und sonstigen Unterbrechungen verlängern das Berufspraktikum, soweit sie fünf – bei der Teilzeitform sieben – Wochen übersteigen. 2In den Fällen des § 3 Abs. 4 Satz 5 halbieren sich die in Satz 1 genannten Zeiten. 3Wenn die Abschlussprüfung endgültig nicht bestanden ist, endet das Berufspraktikum.
§ 12b
Beendigung des Schulverhältnisses
1Wird Schülerinnen und Schülern wegen Verletzung ihrer Pflichten aus Art. 56 Abs. 4 BayEUG, § 21 Abs. 2 BaySchO oder aus § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 BaySchO die Fortsetzug der fachpraktischen Ausbildung oder des Berufspraktikums verweigert, so besteht für diese kein Anspruch, an einer anderen Stelle ausgebildet zu werden. 2Kann die fachpraktische Ausbildung oder das Berufspraktikum nicht fortgesetzt werden, kann die Schulleitung das Schulverhältnis beenden. 3Weitere Ordnungs- und Sicherungsmaßnahmen bleiben hiervon unberührt.
§ 13
Leistungsnachweise
(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen sowie Praktikumsberichte, an der Fachschule für Heilerziehungspflege darüber hinaus Facharbeiten. 2Leistungsnachweise im Berufspraktikum gemäß § 12a sind:
1.
der Bericht des Praktikumsbetreuers über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
2.
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Colloquiums einzureichen ist,
3.
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
(2) 1An zweijährigen Fachschulen sind in zwei- und mehrstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 2In einstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 3In fachpraktischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 4Im Fach Projektarbeit sind mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erheben sowie eine Dokumentation zu erstellen.
(3) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sind im Schuljahr in jedem Fach mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben. 2In fachpraktischen Fächern sind praktische Leistungsnachweise zu erheben, im Fach Praxis der Heilerziehungspflege außerdem Praktikumsberichte. 3Im Schuljahr kann ein praktischer Leistungsnachweis ersetzt werden durch eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, eine Facharbeit, eine mündliche Leistung oder einen Praktikumsbericht.
(4) 1An der Fachschule für Familienpflege gelten für den ersten Ausbildungsabschnitt Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 2Abs. 2 Satz 2 gilt neben einstündigen auch für eineinhalbstündige Fächer.
(5) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen gemäß den Abs. 2 bis 4 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.
§ 14
Schulaufgaben, Kurzarbeiten und praktische Leistungsnachweise
(1) 1Schulaufgaben und Kurzarbeiten sowie an der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe auch praktische Leistungsnachweise werden spätestens eine Woche vorher angekündigt. 2Kurzarbeiten beziehen sich auf höchstens sechs unmittelbar vorhergegangene Unterrichtsstunden und erstrecken sich auch auf Grundkenntnisse; die Bearbeitungszeit soll nicht mehr als 30 Minuten betragen.
(2) Die Schulleitung kann nach Rücksprache mit der Lehrkraft einen schriftlichen Leistungsnachweis für ungültig erklären und die Anfertigung eines neuen anordnen, wenn die Anforderungen nicht angemessen waren oder der Lehrstoff nicht genügend vorbereitet war.
§ 15
Facharbeit an der Fachschule für Heilerziehungspflege
1An der Fachschule für Heilerziehungspflege ist im letzten Schuljahr eine Facharbeit im Fach Praxis- und Methodenlehre zu einem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten und von der Schulleitung genehmigten Thema zu fertigen. 2Die Schulleitung bestimmt auch den Abgabetermin.
§ 16
Korrektur und Besprechung
Schriftliche und praktische Leistungsnachweise werden unverzüglich bewertet und den Schülerinnen und Schülern zur Einsichtnahme zurückgegeben und besprochen.
§ 17
Bewertung der Leistungen
(1) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege, der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und der Fachschule für Familienpflege kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. 2Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.
(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
1.
ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,
2.
eine Leistung verweigert oder
3.
einen Praktikumsbericht, eine Dokumentation oder eine Facharbeit nicht termingerecht abgibt.
(4) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.
(5) § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
(6) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.
§ 18
Nachholung von Leistungsnachweisen
(1) 1Wer einen angekündigten Leistungsnachweis mit ausreichender Entschuldigung versäumt, erhält einen Nachtermin. 2Werden mehrere angekündigte Leistungsnachweise mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann je Fach ein Nachtermin für mehrere Leistungsnachweise angesetzt werden.
(2) 1Wird der Nachtermin mit ausreichender Entschuldigung versäumt, so kann eine schriftliche oder praktische Ersatzprüfung angesetzt werden, die sich über den gesamten bis dahin behandelten Unterrichtsstoff des Schuljahres erstrecken kann. 2Eine mündliche oder praktische Ersatzprüfung kann auch angesetzt werden, wenn in einem Fach vorgeschriebene mündliche oder praktische Leistungen wegen der Versäumnisse der Schülerin oder des Schülers nicht hinreichend beurteilt werden können.
(3) 1Eine Ersatzprüfung kann in einem Fach nur einmal im Schulhalbjahr stattfinden. 2Der Termin der Ersatzprüfung und der Prüfungsstoff sind der Schülerin oder dem Schüler spätestens eine Woche vorher bekanntzugeben.
(4) 1Nimmt die Schülerin oder der Schüler an der Ersatzprüfung wegen Erkrankung nicht teil, so muss die Erkrankung durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden. 2Die Schule kann die Vorlage eines schulärztlichen Zeugnisses verlangen.
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Abs. 2 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe zählt ein schriftlicher Leistungsnachweis grundsätzlich doppelt, ein mündlicher Nachweis, ein praktischer Leistungsnachweis und ein Praktikumsbericht zählen jeweils einfach. 2Die Note für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege wird gebildet auf Grund
1.
der schriftlichen Äußerung der mit der Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
2.
der Noten für die Praktikumsberichte,
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise und
4.
der schriftlichen Beurteilung der Einrichtungen, in denen die fachpraktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
3Satz 2 gilt entsprechend für die fachliche Vertiefung, soweit sie in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) 1An der Fachschule für Familienpflege wird am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts für jedes Fach eine Jahresfortgangsnote entsprechend Abs. 2 Satz 1 gebildet. 2Die Note für das Fach Praxis der Familienpflege wird entsprechend Abs. 2 Satz 2 gebildet.

Kapitel 2 Vorrücken, Notenausgleich und Wiederholen

§ 20
Vorrücken, Notenausgleich
(1) 1Die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken bilden
1.
an zweijährigen Fachschulen die Leistungen in den Pflicht- und Wahlpflichtfächern und
2.
an der Fachschule für Heilerziehungspflege die Leistungen in den Pflichtfächern.
2Vom Vorrücken ist ausgeschlossen, wer im Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. 3Eine Bemerkung in einem Vorrückungsfach gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 steht einer Note 6 gleich.
(2) 1Notenausgleich kann Schülerinnen und Schülern, die nach Abs. 1 Satz 2 vom Vorrücken ausgeschlossen sind, gewährt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
1.
Sie weisen nicht in einem weiteren Vorrückungsfach die Note 5 oder 6 auf und
2.
sie haben die Note 1 in einem, die Note 2 in zwei oder die Note 3 in drei Vorrückungsfächern.
2Fächer, die Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung sind, können nur durch ebensolche Fächer ausgeglichen werden. 3Satz 1 gilt nicht für Schülerinnen und Schüler,
1.
die die Note 6 oder zweimal die Note 5 in Vorrückungsfächern erzielt haben, die im ersten Schuljahr abschließen,
2.
die das Schuljahr bereits zum zweiten Mal gemäß Abs. 1 Satz 2 ohne Erfolg besuchen oder
3.
deren schlechte Leistungen auf ungenügende Mitarbeit oder erhebliche Defizite im Leistungsstand zurückzuführen sind.
(3) Die Entscheidung über das Vorrücken trifft vorbehaltlich § 22 Abs. 3 Satz 2 die Klassenkonferenz.
§ 21
Verbot des Wiederholens
Ist das Wiederholen nach Art. 53 Abs. 3 BayEUG oder wegen Überschreitens der Höchstausbildungsdauer (Art. 55 Abs. 1 Nr. 6 BayEUG, § 10) nicht zulässig, so wird dies im Jahreszeugnis vermerkt.
§ 22
Zwischen- und Jahreszeugnisse, Fachschulreife
(1) 1Über die erzielten Leistungen werden am letzten Unterrichtstag des ersten Schulhalbjahres Zwischenzeugnisse und unbeschadet des Abs. 3 Satz 1 am letzten Unterrichtstag des Schuljahres Jahreszeugnisse ausgestellt. 2Das erste Schulhalbjahr endet am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Unterrichtswoche im Februar, im Falle des § 4 Abs. 1 Satz 2 der zweiten vollen Unterrichtswoche im September, im Fall des § 4 Abs. 1 Satz 3 am letzten Unterrichtstag der zweiten vollen Woche im April. 3An der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe werden keine Jahreszeugnisse ausgestellt. 4Zwischenzeugnisse werden außerhalb von zweijährigen Fachschulen in Vollzeitform nur im ersten Schuljahr ausgestellt. 5Die Zeugnisse müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Im Jahreszeugnis wird die Entscheidung über das Vorrücken vermerkt. 2Hat eine Schülerin oder ein Schüler in einem Fach keine hinreichenden Leistungsnachweise erbracht und mit ausreichender Entschuldigung weder an Nachterminen noch an einer Ersatzprüfung teilgenommen, so wird anstelle einer Note eine entsprechende Bemerkung mit der Folge des § 20 Abs. 1 Satz 2 aufgenommen. 3Bemerkungen nach Art. 52 Abs. 3 Satz 3 BayEUG werden in Zwischen- und Jahreszeugnisse nicht aufgenommen.
(3) 1An der Fachschule für Familienpflege werden Jahreszeugnisse nur am Ende des ersten Prüfungsabschnitts gemäß § 60 Satz 1 Nr. 1 ausgestellt. 2Nach bestandenem ersten Prüfungsabschnitt werden im Jahreszeugnis neben den Jahresfortgangsnoten das Bestehen des ersten Prüfungsabschnitts und die Zulassung zum Berufspraktikum vermerkt. 3Wer den ersten Prüfungsabschnitt nicht bestanden hat, erhält ein Jahreszeugnis, das die Jahresfortgangsnoten ohne Einbeziehung der Prüfungsleistungen, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am ersten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der erste Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) 1Die Zeugnisnoten werden von der Klassenkonferenz festgesetzt; kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet die Schulleitung. 2In den Fällen des Nichtvorrückens oder der Gewährung von Notenausgleich entscheidet die Lehrerkonferenz auf Empfehlung der Klassenkonferenz.
(5) 1Die Fachschulreife wird Schülerinnen und Schülern an zweijährigen Fachschulen und an der Fachschule für Heilerziehungspflege zuerkannt, wenn sie in das letzte Schuljahr, bei Teilzeitunterricht in das vorletzte Schuljahr vorrücken dürfen. 2Dies wird im Jahreszeugnis vermerkt.
§ 23
Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs
Verlassen Schülerinnen und Schüler während des Schuljahres die Schule oder werden sie entlassen, so erhalten sie auf Antrag eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und über die während des laufenden Schuljahres bis zum Ausscheiden erzielten Leistungen.
§ 24
Prüfungsausschuss
(1) 1Mitglieder des Prüfungsausschusses sind die Lehrkräfte, die im letzten Schuljahr Unterricht in den Vorrückungsfächern erteilt haben, an der Fachschule für Heilerziehungspflege, an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und der Fachschule für Familienpflege die Lehrkräfte, die in den Pflichtfächern Unterricht erteilt haben. 2Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann weitere Lehrkräfte oder beauftragte Fachkräfte mit entsprechender Befähigung in den Prüfungsausschuss berufen. 3Bei Meisterschulen beruft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses die Mitglieder des zuständigen Meisterprüfungsausschusses als weitere Mitglieder in den Prüfungsausschuss, wenn Teile der Abschlussprüfung und der Meisterprüfung gemeinsam durchgeführt werden.
(2) Das vorsitzende Mitglied
1.
bildet für die mündliche und gegebenenfalls für die praktische Prüfung sowie an Fachschulen für Familienpflege auch für das Colloquium aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses Unterausschüsse mit zwei Prüfern und bestimmt jeweils eines der Mitglieder zum vorsitzenden Mitglied des Unterausschusses und
2.
erledigt Prüfungsangelegenheiten, soweit diese Schulordnung nichts anderes bestimmt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss entscheidet mit einfacher Mehrheit und in Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds. 3Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Ist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses der Auffassung, dass ein Beschluss gegen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstößt, so muss es den Beschluss beanstanden, den Vollzug aussetzen und die Entscheidung der Schulaufsichtsbehörde herbeiführen.
(4) 1Die Unterausschüsse bestehen aus einem vorsitzenden Mitglied und einem weiteren Mitglied. 2Sie entscheiden in Anwesenheit ihrer beiden Mitglieder. 3Abs. 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Das Staatsministerium kann für jede öffentliche oder staatlich anerkannte Schule eine Ministerialkommissärin oder einen Ministerialkommissär als vorsitzendes Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen. 2Dieses hat folgende zusätzliche Befugnisse:
1.
Das vorsitzende Mitglied kann die Jahresfortgangsnoten sowie die Bewertung der von den Schülerinnen und Schülern während des Schuljahres erbrachten Leistungsnachweise und der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten überprüfen und
2.
es kann nach Anhörung des Prüfungsausschusses die Bewertung der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten ändern.
3Änderungen der Bewertung werden auf der Arbeit und in der Niederschrift über die Abschlussprüfung vermerkt.
(6) Kommt ein Ausschluss eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder des Unterausschusses von der Prüfungstätigkeit nach den Art. 20 und 21 BayVwVfG in Betracht, so ist dies bis zum 1. Oktober des der Abschlussprüfung vorausgehenden Jahres der Schulaufsichtsbehörde zu melden, die eine Sonderregelung trifft.
§ 25
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
(1) 1Vor Beginn der schriftlichen Abschlussprüfung setzt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Lehrkräfte die Jahresfortgangsnoten der im aktuellen Schuljahr, an Fachschulen für Familienpflege der im ersten Ausbildungsabschnitt unterrichteten Fächer, die Gegenstand der schriftlichen Abschlussprüfung sein können, fest. 2Diese werden der Schülerin oder dem Schüler vor der schriftlichen Prüfung mitgeteilt. 3Die Noten der übrigen Fächer werden in gleicher Weise vor Beginn der mündlichen Prüfung festgesetzt und mitgeteilt. 4Für die Jahresfortgangsnoten aus früheren Schuljahren bleibt § 22 Abs. 3 unberührt.
(2) Eine Teilnahme an der Abschlussprüfung ist ausgeschlossen,
1.
solange gemäß § 22 Abs. 2 Satz 2 eine Jahresfortgangsnote in einem Prüfungsfach nicht festgesetzt werden kann oder
2.
wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Schuljahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden.
§ 26
Niederschrift
1Über Verlauf und Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Für den Prüfungsausschuss und die Unterausschüsse bestimmen die vorsitzenden Mitglieder je ein Mitglied als Schriftführerin oder Schriftführer. 3Die Niederschrift wird von dem vorsitzenden Mitglied und von der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterzeichnet. 4Der Niederschrift wird ein Verzeichnis beigegeben, das die von jeder Schülerin und jedem Schüler in den einzelnen Fächern in der schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Prüfung und im Jahresfortgang erzielten Noten einschließlich der Prüfungsnoten und Gesamtnoten enthält.
§ 27
Hilfsmittel
Vom Staatsministerium zugelassene Hilfsmittel werden den Schülerinnen und Schülern rechtzeitig mitgeteilt.
§ 28
Unterschleif
(1) 1Bedient sich eine Schülerin oder ein Schüler unerlaubter Hilfe oder macht sie oder er den Versuch dazu (Unterschleif), so wird die Arbeit mit der Note 6 bewertet. 2Als Versuch gilt auch die Bereithaltung nichtzugelassener Hilfsmittel nach Beginn der Prüfung. 3Ebenso kann verfahren werden, wenn die Handlungen zu fremdem Vorteil unternommen werden.
(2) 1In schweren Fällen ist die Prüfung als nicht bestanden zu erklären. 2Ein bereits ausgegebenes unrichtiges Abschlusszeugnis ist einzuziehen.
(3) Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
§ 29
Verhinderung der Teilnahme
(1) 1Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler eine Prüfung, so wird die Note 6 erteilt, es sei denn, sie oder er hat das Versäumnis nicht zu vertreten. 2Dies gilt auch in den Fällen der freiwilligen mündlichen Prüfung, es sei denn, dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder des zuständigen Unterausschusses geht vor dem angesetzten Prüfungstermin eine schriftliche Rücktrittserklärung zu.
(2) 1Erkrankungen, welche die Teilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an der Abschlussprüfung verhindern, sind unverzüglich durch ärztliches Zeugnis, auf Verlangen der Schulleitung durch amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen. 2§ 17 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 30
Nachholung der Abschlussprüfung
1Schülerinnen und Schüler, die an der Abschlussprüfung in allen oder einzelnen Fächern infolge eines von ihnen nicht zu vertretenden Grundes nicht teilnehmen konnten, können die Abschlussprüfung oder die nicht abgelegten Prüfungsteile mit Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde nachholen. 2Die Schulaufsichtsbehörde oder eine von ihr beauftragte Stelle stellt die schriftlichen Aufgaben; sie legt auch den Nachtermin und die Schule fest, an der die Prüfung nachgeholt wird. 3Die Prüfung muss bis spätestens sechs Monate nach Abschluss des letzten Prüfungsteils nachgeholt sein.
§ 31
Zusätzliche Regelungen für Schüler staatlich genehmigter Ersatzschulen
(1) Die Abschlussprüfung von Schülerinnen und Schülern an staatlich genehmigten Ersatzschulen ist in den Räumen der staatlich genehmigten Ersatzschule abzunehmen, wenn diese dafür geeignet sind und die Belange der prüfenden Fachschule oder des besonderen staatlichen Prüfungsausschusses es zulassen.
(2) 1In den Prüfungsausschuss wird für jedes schriftliche Prüfungsfach eine Lehrkraft der Ersatzschule berufen, die entweder die Lehramtsbefähigung für den Unterricht an beruflichen Schulen oder Gymnasien aufweist oder deren Einstellung und Verwendung schulaufsichtlich genehmigt ist. 2Diese Lehrkräfte der Ersatzschule sollen bei der Korrektur der schriftlichen Abschlussprüfungsarbeiten mitwirken.
(3) 1Abs. 2 gilt entsprechend für jeden Unterausschuss, wenn Schülerinnen und Schüler der Ersatzschule geprüft werden. 2Als vorsitzendes Mitglied des Unterausschusses ist das Mitglied der öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsfachschule zu bestimmen.
§ 32
Schriftliche und praktische Prüfung
(1) 1Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer aus, erstreckt sich die schriftliche und gegebenenfalls praktische Abschlussprüfung auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer, die in den Stundentafeln als Prüfungsfächer ausgewiesen sind. 2Aus den in den Stundentafeln zur Wahl gestellten Prüfungsfächern wählt die Schulleitung zu Beginn des Schuljahres vier Fächer zur schriftlichen Bearbeitung aus und gibt diese den betroffenen Schülerinnen und Schülern unverzüglich bekannt. 3Hat die Schulaufsichtsbehörde gemäß § 24 Abs. 5 Satz 1 das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt, so handelt die Schulleitung im Einvernehmen mit diesem.
(2) 1Weisen die Stundentafeln der Anlage 2 Wahlpflichtfächer aus, legt die Schulleitung zum Ende des ersten Schuljahres fest, in welchen der möglichen Prüfungsfächer eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2Aus diesen Fächern wählen die Schülerinnen und Schüler in Schriftform beim Klassenleiter spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Schulhalbjahres vier schriftliche Prüfungsfächer im angegebenen Umfang aus.
(3) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben für die Abschlussprüfung stellt der Prüfungsausschuss, der auch die Dauer der praktischen Prüfung bestimmt. 2Die Prüfungsaufgaben für die praktische Abschlussprüfung stellt der Unterausschuss. 3Die Bearbeitungszeit für die schriftlichen Aufgaben beträgt jeweils mindestens 120 Minuten, höchstens 480 Minuten. 4Die Prüfungszeit beträgt insgesamt mindestens 600 Minuten, höchstens 840 Minuten.
(4) In Schulen mit gestalterischer Ausbildung kann im letzten Schuljahr eine praktische Abschlussarbeit gefordert werden.
§ 33
Mündliche Prüfung
(1) 1Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Notenstufen unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Vorrückungsfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind.
2Hat der Prüfungsausschuss einen Ausgleich zwischen den Gesamtnoten verschiedener Fächer herbeigeführt, so entfällt in diesen Fächern die Möglichkeit einer freiwilligen mündlichen Prüfung.
(2) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflicht- oder Wahlpflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(3) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass die Abschlussprüfung nicht mehr mit Erfolg abgelegt werden kann, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(4) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntzugeben.
(5) 1Die mündliche Prüfung ist eine Einzelprüfung. 2Sie erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs. 3Die Prüfungszeit soll für ein Fach 20 Minuten betragen.
§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und in der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 35
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass die Note der mündlichen Prüfung die Jahresfortgangsnote bestätigt, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder in einem anderen Vorrückungsfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Vorrückungsfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde. 3Vorrückungsfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
§ 36
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
2.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
3.
die Prüfungsgesamtnote,
4.
gegebenenfalls Thema und Note der praktischen Abschlussarbeit,
5.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens und
6.
außer an der Meisterschule für Holzbildhauer die nach Anlage 1 zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Soweit eine Aufnahmeprüfung nach § 5 Abs. 3 und 4 stattgefunden hat, treten die darin erreichten Noten an die Stelle der Jahresfortgangsnoten nach Satz 1 Nr. 2. 3In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 und 3 sowie Abs. 4 Satz 4 wird für die Fächer, in denen keine Aufnahmeprüfung abgelegt werden musste, ein Hinweis aufgenommen, dass insoweit keine Noten in den Pflichtfächern des ersten Schuljahres ausgewiesen werden. 4Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 5Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. 6Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 und Satz 2, soweit sie in Vorrückungsfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 37
Nachprüfung
(1) 1Unbeschadet der Möglichkeit, die Abschlussprüfung nach Art. 54 Abs. 5 BayEUG zu wiederholen, können sich Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, zum nächsten ordentlichen Prüfungstermin als Nichtschülerinnen oder Nichtschüler einer auf einzelne Fächer beschränkten schriftlichen und gegebenenfalls praktischen Nachprüfung unterziehen. 2Zur Nachprüfung wird zugelassen, wer in höchstens zwei Fächern jeweils eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt hat, wobei nicht beide Fächer Gegenstand der schriftlichen oder praktischen Prüfung gewesen sein dürfen.
(2) 1Die Nachprüfung umfasst die Fächer mit einer schlechteren Gesamtnote als 4. 2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt. 3Die in der Nachprüfung erzielten Noten gelten als Gesamtnoten.
(3) Für die Durchführung der Nachprüfung gelten die §§ 32 und 34 bis 36 entsprechend.
(4) 1Die Nachprüfung und damit die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn in keinem Fach der Nachprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 2In das Abschlusszeugnis werden die Noten der Nachprüfung, in den übrigen Fächern die Noten nach § 36 Abs. 1 Satz 1 aufgenommen. 3Das Abschlusszeugnis und die Urkunde werden gegen Rückgabe des Zeugnisses nach § 36 Abs. 3 ausgehändigt.
(5) Bei Nichtbestehen der Nachprüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer eine Bescheinigung über die erfolglose Teilnahme.
§ 38
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule angehören oder an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule der entsprechenden Fachrichtung in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 32 bis 37, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 39
Prüfungsgegenstände
(1) In Fachschulen, für die Anlage 2 keine Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern, in denen keine Prüfung nach Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
(2) 1In Fachschulen, für die Anlage 2 Wahlpflichtfächer ausweist, haben Bewerberinnen und Bewerber folgende schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
in vier von ihnen aus den in den Stundentafeln der Anlage 2 genannten Prüfungsfächern gewählten Fächern im jeweils angegebenen Umfang, wobei nur solche Fächer gewählt werden dürfen, die auch Schülerinnen und Schüler nach § 32 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben,
2.
in allen Pflichtfächern und Wahlpflichtfächern, in denen keine schriftliche Prüfung gemäß Nr. 1 abgelegt wurde: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten.
2Es können nur Wahlpflichtfächer gewählt werden, die an der Fachschule, an der die Prüfung abgelegt wird, im laufenden Schuljahr unterrichtet wurden.
(3) 1Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen; er legt dabei die Prüfungszeit fest. 2Die Bewerberinnen und Bewerber werden auf schriftlichen Antrag in den Prüfungsfächern mündlich geprüft, wenn in der schriftlichen Prüfung eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde.
(4) Die Schule kann auf Antrag genehmigen, dass die Prüfung in den Fächern nach Abs. 1 Nr. 2, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, um höchstens ein Jahr vorgezogen wird.
(5) 1Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber, die an einem Fernkurs teilgenommen haben, auf deren schriftlichen Antrag in einzelnen Fächern von der Teilnahme an der Prüfung nach den Abs. 1 bis 4 befreien und anordnen, dass in diesen Fächern die Noten aus dem Lehrgangszeugnis in das Abschlusszeugnis übernommen werden. 2Voraussetzung ist, dass
1.
der Fernkurs von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht als geeignet beurteilt ist,
2.
die Leistungsanforderungen in den Fächern denen der Abschlussprüfung für andere Bewerberinnen und Bewerber im Wesentlichen gleichwertig sind und
3.
das Lehrgangszeugnis nicht mehr als ein Jahr vor Beginn der Abschlussprüfung ausgestellt wurde.
3Eine erteilte Befreiung bleibt auch im Falle der Prüfungswiederholung wirksam. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Fächer nach Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1.
(6) An staatlich genehmigten zweijährigen Fachschulen kann in der Teilzeitform die Prüfung unter den Voraussetzungen des Abs. 4 teilweise um bis zu zwei Jahre vorgezogen werden.
§ 40
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. September oder 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1.
ein Lebenslauf, der die Daten des Schulbesuchs und der beruflichen Vorbildung lückenlos enthalten muss,
2.
die Nachweise nach § 5 Abs. 1 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
3.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber schon einmal der Abschlussprüfung an einer zweijährigen Fachschule unterzogen hat,
4.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet hat,
5.
gegebenenfalls eine Erklärung, welche Prüfungsfächer die Bewerberin oder der Bewerber wählt.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die notwendigen Unterlagen und Erklärungen nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Nr. 2 nicht erbringt oder sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen öffentlichen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 41
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen. 2Bei der Bildung der Zeugnisnoten zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 3Findet keine mündliche Prüfung statt, ist die Note der schriftlichen Prüfung die Prüfungsnote. 4§ 39 Abs. 5 bleibt unberührt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im vierten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.
(4) Die Fachschulreife wird Bewerberinnen und Bewerbern, die die Abschlussprüfung bestanden haben, verliehen, wenn sie in den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik in der Prüfung jeweils mindestens die Note „ausreichend“ erzielt haben.
§ 42
Schriftliche Prüfung
1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und
2.
Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
2Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
§ 43
Praktische Prüfung
(1) 1Die praktische Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 180 bis 240 Minuten. 2Während der Prüfung können Fragen zum Prüfungsthema und dem damit im Zusammenhang stehenden Unterrichtsstoff gestellt werden. 3Die Schülerin oder der Schüler hat einen schriftlichen Arbeitsplan zu erstellen und vor Beginn der praktischen Prüfung abzugeben.
(2) 1Die Aufgaben stellt der Unterausschuss. 2Sie werden nummeriert und vor Beginn der praktischen Prüfung durch Los zugeteilt. 3Zwischen der Bekanntgabe der zugeteilten Aufgaben an die Schülerinnen und Schüler und dem Beginn der praktischen Prüfung liegen mindestens 24 Stunden.
§ 44
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff des Fachs Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
(2) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine Stufe unterscheiden und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Zeugnisnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen allgemeinen und fachtheoretischen Pflichtfach des letzten Schuljahres, wenn die Leistungen mit der Jahresfortgangsnote 5 oder 6 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(3) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(4) 1Der Prüfungsausschuss stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Teilnahme an der mündlichen Prüfung vorliegen. 2Steht fest, dass das Abschlusszeugnis zu versagen ist, wird von mündlichen Prüfungen abgesehen.
(5) Soweit Schülerinnen und Schüler zur Teilnahme an der mündlichen Prüfung nach den Abs. 2 und 3 berechtigt oder verpflichtet sind, ist ihnen dies unverzüglich, spätestens zwei Kalendertage vor Beginn der mündlichen Prüfung, bekanntzugeben.
(6) 1Die Schülerinnen und Schüler werden einzeln oder in Gruppen von höchstens drei Teilnehmern geprüft. 2Die Prüfung soll je Schülerin oder Schüler in jedem Fach zehn Minuten, im Fach Praxis- und Methodenlehre 20 Minuten dauern.
§ 45
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 46
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote den Ausschlag, es sei denn, dass nach Auffassung des Prüfungsausschusses eine andere Gewichtung der Gesamtleistung der Schülerin oder des Schülers besser gerecht wird. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
in einem Fach der schriftlichen oder der praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
2.
im Fach Praxis- und Methodenlehre eine schlechtere Gesamtnote als 4,
3.
in einem anderen Pflichtfach die Gesamtnote 6 oder
4.
in zwei anderen Pflichtfächern die Gesamtnote 5
erzielt wurde. 3Pflichtfächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen.
§ 47
Abschlusszeugnis
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten der Fächer des letzten Schuljahres, wobei die Fächer der Abschlussprüfung gesondert gekennzeichnet werden,
2.
die Jahresfortgangsnoten der Fächer, die in einem früheren Schuljahr abgeschlossen wurden,
3.
die Prüfungsgesamtnote und
4.
die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
2Das Abschlusszeugnis muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen. 3Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung gemäß Anlage 1. 4Die Urkunde muss dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen und gegebenenfalls die Zuordnung des Abschlusses zu einer Niveaustufe des Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmens enthalten.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, soweit sie in Pflichtfächern erbracht wurden, geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“
mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich der Abschlussprüfung ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Jahreszeugnis, das die Leistungen im letzten Schuljahr ohne Einbeziehung der Abschlussprüfung, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme an der Abschlussprüfung und einen Hinweis enthält, ob die Abschlussprüfung gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Jahreszeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
§ 48
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Die §§ 42, 43 und 45 bis 47 gelten entsprechend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 49
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern sowie im Fach Übungen zur Religionspädagogik: Bearbeitungszeit je 60 bis 120 Minuten,
3.
praktische Aufgaben in den übrigen fachpraktischen Fächern: Dauer je Fach 20 bis 60 Minuten,
4.
eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) 1Der Prüfungsausschuss stellt die schriftlichen Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und legt die Bearbeitungszeiten fest, der Unterausschuss stellt die Aufgaben nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3. 2Die jeweiligen Bearbeitungszeiten in einem Fach müssen für alle Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleich sein.
§ 50
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege nach § 6 Abs. 1 erfüllen und die unbeschadet § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mindestens zwei Jahre eine Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern besucht haben. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift und
2.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflege unterzogen hat.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erbringt,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflege erscheinen lassen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.
§ 51
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Die Zeugnisnoten ergeben sich ausschließlich aus den in der Prüfung erbrachten Leistungen.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, welche die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, erhalten auf Antrag eine Bescheinigung hierüber.
(3) 1Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor der Prüfung im zweiten Prüfungsfach zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Bei einem Rücktritt nach diesem Zeitpunkt gilt die Prüfung als nicht bestanden, es sei denn, der Rücktritt erfolgt aus Gründen, die die Bewerberin oder der Bewerber nicht zu vertreten hat.

Abschnitt 1 Abschlussprüfung für Schüler öffentlicher und staatlich anerkannter Fachschulen

§ 52
Prüfungsverfahren
1Für die Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe gelten die §§ 42 bis 47, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. 2Die Abschlussprüfung können auch Schülerinnen und Schüler der Fachschule für Heilerziehungspflege ablegen.
§ 53
Schriftliche Prüfung
Eine schriftliche Prüfung ist abzulegen im Fach Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie und umfasst dessen gesamten Unterrichtsstoff: Bearbeitungszeit 120 Minuten.
§ 54
Praktische Prüfung
Eine praktische Abschlussprüfung ist abzulegen im Fach Praxis der Heilerziehungspflege: Bearbeitungszeit 120 bis 180 Minuten.
§ 55
Mündliche Prüfung
Eine mündliche Prüfung ist abzulegen im Fach Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation: Prüfungszeit 15 Minuten.
§ 56
Allgemeines
1Bewerberinnen und Bewerber, die keiner Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe angehören oder an der besuchten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe die Abschlussprüfung nicht ablegen können, können als andere Bewerberinnen und Bewerber zur Abschlussprüfung an einer von der Schulaufsichtsbehörde hierfür bestimmten öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule zugelassen werden. 2Als andere Bewerberin oder anderer Bewerber zählt nicht, wer in dem Schuljahr, in dem sie oder er sich der Abschlussprüfung unterziehen will, Schülerin oder Schüler einer öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Fachschule für Heilerziehungspflege oder Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe in Bayern war. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann bei Bedarf besondere staatliche Prüfungsausschüsse zur Abnahme der Prüfung einsetzen. 4Es gelten die §§ 52 bis 54, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
§ 57
Prüfungsgegenstände
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie die Schülerinnen und Schüler der öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere praktische Aufgaben in den Fächern Lebensraumgestaltung und Pflege: Bearbeitungszeit je Fach 20 bis 60 Minuten,
3.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern: Bearbeitungszeit je 60 Minuten,
4.
eine mündliche Prüfung gemäß § 44 Abs. 6 Satz 1 und § 55 über den gesamten Unterrichtstoff des Faches Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation.
2Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 3§ 44 Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend. 4Im Übrigen findet eine mündliche Prüfung nicht statt.
(2) 1Die Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 werden vom Prüfungsausschuss gestellt. 2Der Unterausschuss stellt die Aufgaben für die praktische Prüfung. 3Der Prüfungsausschuss kann schriftliche Aufgaben nach Abs. 1 Nr. 2 durch eine entsprechende praktische Prüfung ersetzen. 4Er legt dabei die Prüfungszeit fest.
§ 58
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber,
1.
die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe nach § 6 Abs. 2 erfüllen und
2.
die mindestens weitere zwei Jahre erfolgreich in der Heilerziehungspflegehilfe tätig waren.
2Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 4 und 5 im Original oder in beglaubigter Abschrift,
2.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflegehilfe unterzogen hat,
3.
eine Erklärung, aus der hervorgeht, wie sich die Bewerberin oder der Bewerber in den einzelnen Fächern vorbereitet und welche Lehrbücher sie oder er dabei benutzt hat, sowie
4.
ein qualifiziertes Arbeitszeugnis über die Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe im Original oder in beglaubigter Abschrift.
3Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Bewerberinnen und Bewerber, die an der besuchten Fachschule die Abschlussprüfung nicht ablegen können.
(3) 1Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 4 nicht erbringt,
2.
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat oder
3.
Tatsachen vorliegen, die die Bewerberin oder den Bewerber als ungeeignet für eine Tätigkeit in der Heilerziehungspflegehilfe erscheinen lassen.
2Im Übrigen gilt § 50 Abs. 3 Satz 1 sowie Abs. 4 und 5 entsprechend.
§ 59
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 51 gilt entsprechend.
§ 60
Gliederung der Prüfung
1Die Abschlussprüfung gliedert sich in zwei Abschnitte:
1.
die schriftliche, die praktische und die mündliche Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts gemäß § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 und
2.
das Colloquium gemäß § 64 am Ende des Berufspraktikums gemäß § 63.
2Art. 54 Abs. 5 BayEUG findet auf jeden Prüfungsabschnitt Anwendung. 3Soweit Schülerinnen und Schüler eine verkürzte Ausbildung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 5 durchlaufen, kann das Staatsministerium für diese einen gesonderten Termin für die Abschlussprüfung vorsehen.
§ 61
Erster Prüfungsabschnitt
(1) 1Die schriftliche Abschlussprüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
1.
Pädagogik und Psychologie,
2.
Gesundheits- und Krankheitslehre.
2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils 120 Minuten. 3Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.
(2) 1Die praktische Abschlussprüfung ist abzulegen in den Fächern
1.
Pflege mit einer Bearbeitungszeit von 20 bis 30 Minuten und
2.
Hauswirtschaft mit einer Bearbeitungszeit von 120 bis 240 Minuten.
2Die Abschlussprüfung umfasst im Fach Hauswirtschaft zwei Aufgaben sowie die Erstellung eines Arbeitsplans, für den § 43 Abs. 1 Satz 3 entsprechend gilt. 3Im Übrigen gelten für die praktische Abschlussprüfung in den Fächern Pflege und Hauswirtschaft § 43 Abs. 1 Satz 2 und § 43 Abs. 2 entsprechend.
(3) Schülerinnen und Schüler können sich auf schriftlichen Antrag, der dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses bis zu einem von ihm festgelegten Termin zugehen muss, freiwillig der mündlichen Prüfung unterziehen
1.
in einem Fach der schriftlichen Prüfung, wenn sich die Noten der schriftlichen Prüfung und des Jahresfortgangs um eine, drei oder fünf Stufen unterscheidet und nach Auffassung des Prüfungsausschusses die schlechtere Note als Gesamtnote festzusetzen wäre,
2.
in einem sonstigen Pflichtfach, wenn die Leistungen im Jahresfortgang (§ 19 Abs. 4) nicht mindestens mit der Note 4 bewertet worden sind; praktische Fächer können nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(4) Schülerinnen und Schüler haben sich der mündlichen Prüfung zu unterziehen, wenn nach den besonderen Umständen des Falls der Leistungsstand in einem Pflichtfach nach dem Urteil des Prüfungsausschusses durch die Noten des Jahresfortgangs (§ 19 Abs. 4) und die Noten der schriftlichen Prüfung nicht geklärt erscheint, es sei denn, dass der Prüfungsausschuss bereits von sich aus zwischen den Gesamtnoten einen Ausgleich herbeiführt.
(5) § 33 Abs. 3 bis 5 gelten entsprechend.
§ 62
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsaufgaben werden jeweils von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied oder von einer durch es bestimmten Prüferin oder bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen, Abweichungen sind kurz zu begründen.
(2) Die Leistungen in der mündlichen und der praktischen Prüfung bewertet der zuständige Unterausschuss.
§ 63
Berufspraktikum
Die Note für das Berufspraktikum wird auf Grund
1.
der Noten der Berichte des Praktikumsbetreuers über die Besuche an der Praktikumsstelle,
2.
der Note für den Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten und
3.
der schriftlichen Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten,
durch den Prüfungsausschuss festgesetzt und der Schülerin oder dem Schüler vor dem Colloquium mit geteilt.
§ 64
Zweiter Prüfungsabschnitt
(1) Zum Abschluss des Berufspraktikums haben die Praktikantinnen und Praktikanten ein Colloquium an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Fachschule abzulegen.
(2) 1Das Colloquium hat vorwiegend methodischen Inhalt. 2Es kann sich auf alle Lerninhalte des Fachs Praxis der Familienpflege beziehen. 3Das Colloquium kann als Gruppenprüfung mit bis zu drei Praktikantinnen oder Praktikanten durchgeführt werden. 4Die Prüfungszeit beträgt 15 bis 20 Minuten je Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer. 5Der Termin des Colloquiums wird der Praktikantin oder dem Praktikanten spätestens zwei Wochen vorher bekanntgegeben.
(3) 1Von der Teilnahme am Colloquium ist ausgeschlossen,
1.
wer im Berufspraktikum eine schlechtere Note als 4 erzielt hat oder für wen eine Note nicht festgesetzt werden kann,
2.
wer ohne Berücksichtigung von Urlaub und ohne ausreichende Entschuldigung weniger als fünf Monate – bei der Teilzeitform weniger als zehn Monate – des Berufspraktikums abgeleistet hat,
3.
wer den Praktikumsbericht nicht termingerecht abgeliefert hat,
4.
wer den Begleitunterricht ohne ausreichende Entschuldigung nicht besucht hat.
2Bei verkürztem Berufspraktikum nach § 3 Abs. 4 Satz 5 verkürzen sich die in Satz 1 Nr. 2 genannten Zeiten jeweils auf die Hälfte.
§ 65
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) 1Nach Abschluss des Colloquiums setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand des ersten Prüfungsabschnitts nach § 61 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel die Prüfungsnote den Ausschlag. 6Die im zweiten Prüfungsabschnitt (Colloquium) erzielte Note gilt als Gesamtnote. 7In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.
(2) 1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn
1.
folgende Noten erzielt wurden:
a)
in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4,
b)
in einem anderen Pflichtfach die Note 6 oder
c)
in zwei anderen Pflichtfächern die Note 5 und kein Notenausgleich gewährt wird oder
2.
anstelle einer Note eine Bemerkung gemäß § 22 Abs. 2 aufgenommen wurde.
4Notenausgleich kann im Fall des Satzes 3 Nr. 1 Buchst. c nur gewährt werden, wenn in einem Fach der schriftlichen oder praktischen Abschlussprüfung die Note 1 oder die Note 2 erzielt wurde und in nicht mehr als zwei sonstigen Fächern eine schlechtere Note als 4 erzielt wurde. 5Pflichtfächer, die im ersten Schuljahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 6Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn das Colloquium als nicht bestanden gilt oder nicht bestanden wurde. 7Das Colloquium gilt in den Fällen des § 64 Abs. 3 als nicht bestanden. 8Das Colloquium ist bei einer Bewertung mit einer schlechteren Note als 4 nicht bestanden.
§ 66
Abschlusszeugnis, Nachprüfung
(1) 1Das Abschlusszeugnis enthält
1.
die Gesamtnoten aller Pflichtfächer,
2.
die Noten für
a)
die praktische Prüfung,
b)
das Berufspraktikum,
c)
das Colloquium,
3.
die Prüfungsgesamtnote und
4.
die zuzuerkennende Berufsbezeichnung.
2Neben dem Abschlusszeugnis erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine Urkunde über die Zuerkennung der Berufsbezeichnung. 3Abschlusszeugnis und Urkunde müssen dem vom Staatsministerium herausgegebenen Muster entsprechen.
(2) 1Die Prüfungsgesamtnote wird aus der Summe der Noten der Pflichtfächer, der Note für das Berufspraktikum, der Note des Colloquiums und der Note der praktischen Prüfung geteilt durch die Anzahl der eingerechneten Noten auf zwei Dezimalstellen errechnet. 2Als Prüfungsgesamtnote erhalten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Note
1.
„sehr gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote bis 1,50,
2.
„gut“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 1,51 bis 2,50,
3.
„befriedigend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 2,51 bis 3,50,
4.
„ausreichend“ mit einer Prüfungsgesamtnote von 3,51 bis 4,50.
(3) Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die sich dem zweiten Prüfungsabschnitt ohne Erfolg unterzogen haben, erhalten ein Zeugnis, das die Leistungen im Berufspraktikum, eine Bemerkung über die erfolglose Teilnahme am zweiten Prüfungsabschnitt und einen Hinweis enthält, ob der zweite Prüfungsabschnitt gemäß Art. 54 Abs. 5 Satz 1 BayEUG noch einmal wiederholt werden darf oder nicht.
(4) Über das Abschlusszeugnis und über das Zeugnis gemäß Abs. 3 beschließt der Prüfungsausschuss.
(5) Eine allgemeine Beurteilung nach Art. 54 Abs. 4 Satz 3 BayEUG wird nicht aufgenommen.
(6) Für die Nachprüfung im ersten Prüfungsabschnitt gilt § 37 entsprechend.
§ 67
Allgemeines, Prüfungsgegenstände
(1) 1 § 48 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. 2Es gelten § 61 Abs. 1 und 2, §§ 62, 65 und 66 Abs. 1 bis 5, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
(2) 1Die Bewerberinnen und Bewerber haben folgende Prüfungsleistungen zu erbringen:
1.
dieselben schriftlichen und praktischen Prüfungsleistungen wie Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und staatlich anerkannten Fachschulen,
2.
weitere schriftliche Aufgaben in den übrigen Pflichtfächern mit einer Bearbeitungszeit von 120 Minuten.
2Der Prüfungsausschuss stellt die Aufgaben nach Satz 1 Nr. 2. 3Auf Antrag wird in bis zu drei schriftlich abgelegten Prüfungsfächern eine mündliche Prüfung durchgeführt. 4§ 33 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.
§ 68
Zulassung, Festsetzung des Prüfungsergebnisses
Für die Zulassung gilt § 50 entsprechend; für die Festsetzung des Prüfungsergebnisses gilt § 60 entsprechend.

Teil 6 Fachschulbeirat

§ 69
Fachschulbeirat
1Der Schulträger kann bei seiner Fachschule einen Beirat einrichten und in diesen geeignete Vertreter aus Wirtschaft und Gesellschaft berufen. 2Der Beirat hat die Aufgabe, die Verbindung der Schule zu Wirtschaft und Arbeitswelt sicherzustellen.

Teil 7 Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften

§ 70
Übergangsvorschriften
1Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Chemietechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.5 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 2Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Galvanotechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2022 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.11 in der am 31. Juli 2022 geltenden Fassung. 3Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Druck- und Medientechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.6 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 4Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glasbautechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.12 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 5Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Glastechnik, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 1.13 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung. 6Für Schülerinnen und Schüler der Fachrichtung Blumenkunst, die ihre Ausbildung vor dem 1. August 2023 begonnen haben, gilt die Anlage 2 Nr. 3.1 in der am 31. Juli 2023 geltenden Fassung.
§ 71
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
München, den 15. Mai 2017
Bayerisches Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst
Dr. Ludwig Spaenle, Staatsminister
Anlage 1 (zu § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2)
Fachrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
Erfolgreicher Abschluss an der Fachschule
Berufsbezeichnung
1.
Technikerschulen für

1.1
Augenoptik
Staatlich geprüfter Augenoptiker/Staatlich geprüfte Augenoptikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.2
Bautechnik
Staatlich geprüfter Bautechniker/Staatlich geprüfte Bautechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.3
Bekleidungstechnik
Staatlich geprüfter Bekleidungstechniker/Staatlich geprüfte Bekleidungstechnikerin (Directrice)
(Bachelor Professional in Technik)
1.4
Biotechnik
Staatlich geprüfter Biotechniker/Staatlich geprüfte Biotechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.5
Chemietechnik
Staatlich geprüfter Chemietechniker/Staatlich geprüfte Chemietechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.6
Druck- und Medientechnik
Staatlich geprüfter Druck- und Medientechniker/Staatlich geprüfte Druck- und Medientechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.7
Elektrotechnik
Staatlich geprüfter Elektrotechniker/Staatlich geprüfte Elektrotechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.8
Fahrzeugtechnik und Elektromobilität
Staatlich geprüfter Techniker für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität/Staatlich geprüfte Technikerin für Fahrzeugtechnik und Elektromobilität
(Bachelor Professional in Technik)
1.9
Farb- und Lacktechnik
Staatlich geprüfter Farb- und Lacktechniker/Staatlich geprüfte Farb- und Lacktechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.10
Fleischtechnik
Staatlich geprüfter Fleischtechniker/Staatlich geprüfte Fleischtechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.11
Galvanotechnik
Staatlich geprüfter Galvanotechniker/Staatlich geprüfte Galvanotechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.12
Glasbautechnik
Staatlich geprüfter Glasbautechniker/Staatlich geprüfte Glasbautechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.13
Glastechnik
Staatlich geprüfter Glastechniker/Staatlich geprüfte Glastechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.14
Holztechnik
Staatlich geprüfter Holztechniker/Staatlich geprüfte Holztechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.15
Informatiktechnik
Staatlich geprüfter Informatiktechniker/Staatlich geprüfte Informatiktechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.16
Kunststofftechnik und Faserverbundtechnologie
Staatlich geprüfter Techniker für Kunststofftechnik und Faserverbundtechnologie/Staatlich geprüfte Technikerin für Kunststofftechnik und Faserverbundtechnologie.
(Bachelor Professional in Technik)
1.17
Lebensmittelverarbeitungstechnik
Staatlich geprüfter Lebensmittelverarbeitungstechniker/Staatlich geprüfte Lebensmittelverarbeitungstechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.18
Maschinenbautechnik
Staatlich geprüfter Maschinenbautechniker/Staatlich geprüfte Maschinenbautechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.19
Mechatroniktechnik
Staatlich geprüfter Mechatroniktechniker/Staatlich geprüfte Mechatroniktechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.20
Metallbautechnik
Staatlich geprüfter Metallbautechniker/Staatlich geprüfte Metallbautechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.21
Papiertechnik
Staatlich geprüfter Papiertechniker/Staatlich geprüfte Papiertechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.22
Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Staatlich geprüfter Sanitär-, Heizungs- und Klimatechniker/Staatlich geprüfte Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.23
Steintechnik
Staatlich geprüfter Steintechniker/Staatlich geprüfte Steintechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.24
Textiltechnik
Staatlich geprüfter Textiltechniker/Staatlich geprüfte Textiltechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
1.25
Umweltschutztechnik und regenerative Energien
Staatlich geprüfter Techniker für Umweltschutztechnik und regenerative Energien/Staatlich geprüfte Technikerin für Umweltschutztechnik und regenerative Energien
(Bachelor Professional in Technik)
1.26
Werkstoff- und Prüftechnik
Staatlich geprüfter Werkstoff- und Prüftechniker/Staatlich geprüfte Werkstoff- und Prüftechnikerin
(Bachelor Professional in Technik)
2.
Meisterschulen für

2.1
Holzbildhauer
entfällt nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6
2.2
Keramik und Design
Staatlich geprüfter Keramikdesigner/Staatlich geprüfte Keramikdesignerin
(Bachelor Professional in Gestaltung)
2.3
Modellistik
Staatlich geprüfter Modegestalter/Staatlich geprüfte Modegestalterin
(Bachelor Professional in Gestaltung)
3.
Fachschulen für

3.1
Blumenkunst
Staatlich geprüfter Gestalter für Blumenkunst/Staatlich geprüfte Gestalterin für Blumenkunst
(Bachelor Professional in Gestaltung)
3.2
Holzbetriebswirtschaft
Staatlich geprüfter Holzbetriebswirt/Staatlich geprüfte Holzbetriebswirtin
(Bachelor Professional in Wirtschaft)
3.3
Hotel- und Gaststättengewerbe
Staatlich geprüfter Hotelbetriebswirt/Staatlich geprüfte Hotelbetriebswirtin
(Bachelor Professional in Wirtschaft)
3.4
Produktdesign
Staatlich geprüfter Produktdesigner/Staatlich geprüfte Produktdesignerin
(Bachelor Professional in Gestaltung)
3.5
Produktdesign Glas
Staatlich geprüfter Produktdesigner Glasgestaltung/Staatlich geprüfte Produktdesignerin Glasgestaltung
(Bachelor Professional in Gestaltung)
3.6
Textilbetriebswirtschaft
Staatlich geprüfter Textilbetriebswirt/Staatlich geprüfte Textilbetriebswirtin
(Bachelor Professional in Wirtschaft)
3.7
Wirtschaftsinformatik
Staatlich geprüfter Wirtschaftsinformatiker/Staatlich geprüfte Wirtschaftsinformatikerin
(Bachelor Professional in Wirtschaft)
4.
Fachschulen für Heilerziehungspflege
Staatlich anerkannter Heilerziehungspfleger/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin
(Bachelor Professional in Sozialwesen)
5.
Fachschulen für Heilerziehungspflegehilfe
Staatlich anerkannter Heilerziehungspflegehelfer/Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegehelferin
6.
Fachschulen für Familienpflege
Staatlich anerkannter Familienpfleger/Staatlich anerkannte Familienpflegerin
(Bachelor Professional in Sozialwesen)
Anlage 2 (zu § 11)
Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen

1.

Stundentafeln der Technikerschulen

1.1
Fachrichtung Augenoptik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Anatomie, Physiologie und Pathologie3
3
3
Optik und Instrumentenkunde
4
4
Optometrie3
3
4
Optometrische Übungen3
4
4
Brillenlehre3
2
2
Brillenanpassung3
1
2
Kontaktlinsenlehre3
2
3
Kontaktlinsenanpassung3
3
4
Datenverarbeitung
1
1
Qualitätssicherung
2
Personalführung
2
Betriebswirtschaft3
2
3
Gesamtsumme
38
38

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 36.
3 [Amtl. Anm.:] Fach des schriftlichen und praktischen Teils der Abschlussprüfung.
1.2
Fachrichtung Bautechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Betriebswirtschaft
2
Datenverarbeitung
2
Bauphysik
3
Baustofftechnologie
4
Baukonstruktion
4
CAD
2
Baurecht und Bauplanung3
2
4
Darstellende Geometrie
2
Baugeschichte
1
Baustatik
3
Vermessung
2
Zwischensumme
37
11


+ 23 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Hochbaukonstruktion3
4
Hochbau/CAD
2
Planen und Gestalten
2
Holzbau/CAD
3
Ausbau/Trockenbau
2
Technische Gebäudeausrüstung3
3
Energetische Nachweise3
3
Bauen im Bestand3
3
Straßen- und Brückenbau3
4
Stahlbetonbau3
3
Tiefbau/CAD
2
Straßenunterhalt
2
Straßenbauvermessung
2
Wasserbau und Siedlungswasserbau3
3
Geotechnik3
3
Baubetrieb3
3
Arbeitsvorbereitung
3
Bauvertragsrecht3
3
Unternehmensgründung und -führung
2
Schlüsselfertiges Bauen
2
Projektmanagement
2
Facilitymanagement
2
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Holzbaustatik3
2
Bemessung von Tragwerken3
3
Baubiologie
2
Schallschutzkonstruktionen im Ausbau3
3
Brandschutzkonstruktionen im Ausbau3
3
Funktionale Raumkonzepte3
3
Ausbaustatik3
3
Ausbaumanagement3
3
Bauen in Europa
2
Betriebliches Rechnungswesen
2
Fassadentragwerke3
3
Fassadenmontage3
2
Fassade3
6
Nachhaltiges Bauen3
3
Energiesparendes Bauen3
4
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.3
Fachrichtung Bekleidungstechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch
2
2
Mathematik1
3
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Chemie und Werkstoffkunde3
2
2
Maschinenkunde3
2
2
Fertigungstechnik3
6
6
Betriebsorganisation3
6
6
Betriebswirtschaft
3
Entwurf und Gestaltung3
3
3
Schnitttechnik3
6
8
Datenverarbeitung
3
Gesamtsumme
37
34
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 2
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Fach des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung.
1.4
Fachrichtung Biotechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Informationstechnik
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse
2
Arbeitssicherheit und Gefahrstoffmanagement
2
Physik und Bioverfahrenstechnik3
2
2
Allgemeine Biologie
3
Allgemeine und organische Chemie
5
Biochemie3
5
Mikrobiologie und Mikroskopie
6
Biotechnologie und Zellkulturtechnik3
6
Molekularbiologie und Genetik3
2
6
Analytische Methoden
4
Zwischensumme
37
27
+ 7 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer
Projektmanagement
2
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Lebensmitteltechnologie
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Recht im Betrieb
2
Toxikologie
2
Projektarbeit
3
Umwelttechnologie
3
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, welche von der Schule im 2. Schuljahr angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
1.5
Fachrichtung Chemietechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Allgemeine und Anorganische Chemie3
2
2
Physikalische Chemie
2
Analytische Chemie3
2
2
Organische Chemie3
2
3
Technische Chemie
2
Physik
2
2
Informationstechnik
2
Arbeitssicherheit und Arbeitsschutz
2
Recht im Chemiebetrieb
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse3
1
2
Zwischensumme
26
21

+ 12 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
+ 15 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
38
36
Wahlpflichtfächer
wählbar im 1. oder 2. Schuljahr
Statistische Methoden
2
Anlagen- und Verfahrenstechnik3
3
Praktikum der Verfahrenstechnik
4
Elektro-, Mess- und Regelungstechnik3
3
Prozessautomatisierung3
3
Prozessanalysentechnik3
2
Instrumentelle Analytik3
2
Umweltschutz, -analytik und -technik3
3
Praktikum der Umweltanalytik und -technik
4
Polymerchemie3
3
Chemie des Siliciums3
2
Chemische Spezialgebiete3, 5
2
Bauchemie3
3
Erdölchemie3
2
Tensidchemie3
2
Biochemie3
3
Praktikum der Biochemie
4
Biotechnologie3
2
Molekularbiologie3
2
Mikrobiologie3
2
Mikrobiologisches Praktikum
2
Lebensmittelchemie3
3
Lebensmittelchemisches Praktikum
4
Laborpraktikum
4
Analytisches Praktikum
4
Physikalisch-chemisches Praktikum
4
Präparatives Praktikum
4
Atomphysik und Radiochemie
2
Radioanalytisches Praktikum
4
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement3
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 34.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zu Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
5 [Amtl. Anm.:] Der Schwerpunkt des Faches wird jährlich neu festgelegt und im Zeugnis ausgewiesen.
1.6
Fachrichtung Druck- und Medientechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Naturwissenschaftliche Grundlagen
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse3
4
4
Personalmanagement3
3
Angewandte Informationstechnik
3
Medienproduktion3
6
4
Medienkonzeption und -design
2
Druckprozesse
5
Druckweiterverarbeitung I
2
Projekt- und Prozessmanagement
2
2
Zwischensumme
37
17


+ 17 Wochenstunden
Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Marketing
2
Datenbankgestütztes Publizieren3
3
Digitalmedienproduktion3
3
Printmedienproduktion3
3
Standardisierte Druckprozesse3
4
Druckweiterverarbeitung II3
3
Qualitätsmanagement3
3
Auftragsmanagement3
4
Projektarbeit
3
Berufs- und Arbeitspädagogik
3
Arbeitssicherheit
1
Technisches Englisch
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden des 2. Schuljahres verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.7
Fachrichtung Elektrotechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse3
2
Chemie und Werkstoffkunde
2
Elektronik
5
Elektrotechnik
7
Physik
4
Informationstechnik
4
Messtechnik
4
Zwischensumme
37
8


+ 26 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Computergestützte Messtechnik3
2
Mechatronische Systeme3
3
Mechatronische Systementwicklung3
3
Regelungstechnik3
3
Steuerungstechnik3
3
Automatisierungstechnik3
3
Elektrische Maschinen und Antriebe3
3
Elektrische Anlagen3
3
Energietechnik3
2
Leistungselektronik3
2
Elektromagnetische Verträglichkeit3
2
Nachrichtentechnik3
3
Übertragungstechnik3
3
Softwareentwicklung3
3
Netzwerktechnik3
3
Datenbanken3
3
Internettechnologie3
2
Mikrocontrollertechnik3
3
Industrielle Bildverarbeitung3
3
CAD und CAE3
3
Schaltungstechnik3
3
Arbeitssicherheit
2
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Systemadministration3
2
Kommunikationstechnik3
3
Mathematische Methoden der Elektrotechnik
2
Datenverarbeitungstechnik3
3
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.8
Fachrichtung Fahrzeugtechnik und Elektromobilität
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
3
Chemie und Werkstoffkunde
3
Konstruktion I
4
Informatik
2
Elektrotechnik
6
Fahrzeugtechnische Systeme I
4
Elektronik
2
Steuerungs- und Regelungstechnik3
2
2
Fahrzeugtechnische Kommunikationssysteme3
3
Maschinenelemente3
2
Messtechnik3
3
Hybrid- und Elektrofahrzeuge3
3
Betriebswirtschaft3
3
Zwischensumme
37
22


+ 12 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Energieerzeugung und -speicherung3
3
Kraft- und Arbeitsmaschinen3
3
Elektromaschinen und Leistungselektronik3
3
Fahrzeugtechnische Systeme II3
3
Leichtbau in der Fahrzeugtechnik3
3
Fertigungsverfahren und Prüftechnik3
3
Produktions- und Fertigungstechnik3
3
Fahrzeugphysik3
3
Konstruktion II3
3
Technologie neuer Werkstoffe3
3
Elektrische Versorgungsnetze3
3
Physische Bordnetze3
3
Soziologie der Technik und Mobilität
2
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement3
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.9
Fachrichtung Farb- und Lacktechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch
2
2
Mathematik1
3
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Technische Physik
2
Chemie
3
Informationstechnik
2
Werkstoff- und Untergrundtechnologie2
2
4
Werkzeug- und Maschinentechnik
1
Prüftechnologie I
3
Kulturgeschichte
1
Oberflächentechnik I
4
Farbe und Form2
4
3
Auftragsabwicklung2
2
4
Betriebswirtschaftslehre
5
Projektmanagement
1
Zwischensumme
38
16


+ 16 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
Gesamtsumme
38
32
Wahlpflichtfächer


Prüftechnologie II2
7
Verfahrenstechnik2
3
Gestaltungskonzeption2
3
Oberflächentechnik II2
7
Berufsspezifische Oberflächentechnologie
2
Historische Gestaltungstechniken
2
Innovative Gestaltungstechniken
2
Kunstgeschichte
2
Betriebsorganisation
2
Unternehmensführung
2
Datenverarbeitung
2
Umwelt- und Qualitätsmanagement
2
Projektarbeit
2
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 4
2
Digitale Transformation2
3
Künstliche Intelligenz2
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
3 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
4 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
1.10
Fachrichtung Fleischtechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Produktionstechnik3
3
4
Lebensmittelchemie
5
Rohstoffe und Sensorik
3
Technologie der Fleischverarbeitung3
4
4
Mikrobiologie
2
Informationstechnik
3
Betriebswirtschaft
3
Lebensmittelrecht
2
Zwischensumme
36
14


+ 22 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
36
36
Wahlpflichtfächer


Lebensmittelchemie des Fleisches
3
Mikrobiologie der Fleischerzeugnisse
3
Kenntlichmachung von Fleischerzeugnissen3
2
Prozessplanung3
3
Projektierung von Verfahrensabläufen
2
Praxis der Fleischtechnologie/Projektarbeit
4
Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit3
3
Unternehmensführung und Betriebsorganisation
3
Zielkostenrechnung von Fleischerzeugnissen3
2
Zeitdaten- und Entgeltmanagement3
3
Betriebsdatenmanagement
2
Betriebsinformatik3
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 34.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.11
Fachrichtung Galvanotechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Informationstechnik
2
Arbeitssicherheit und Gefahrstoffmanagement
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse
2
Physik und technische Mechanik
4
Elektrotechnik
3
Allgemeine und technische Chemie
3
Praktische Galvanotechnik I
2
Galvanotechnik3
2
6
Elektrochemie3
3
2
Oberflächentechnik3
4
Umweltverfahrenstechnik3
4
Werkstoffkunde und Werkstoffprüfung
3
3
Konstruktion
2
Zwischensumme
37
27


+ 7 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Qualitätssicherung und Prozessoptimierung
2
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Projektmanagement
2
Praktische Galvanotechnik II
2
Projektarbeit
3
Berufs- und Arbeitspädagogik
3
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann im 2. Schuljahr abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
1.12
Fachrichtung Glasbautechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Betriebswirtschaftslehre3
3
Baurecht und Bauplanung3
2
2
Bauphysik
3
Baustofftechnologie
7
Statik
3
Baukonstruktion
4
Informationsverarbeitung
2
CAD
2
Fertigungstechnische Prozesse
3
Montagetechnik
2
Entwurf und Design
2
Zwischensumme
37
15


+ 22 Wochenstunden
Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
37
Wahlpflichtfächer


Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Projektmanagement und Projektarbeit
3
Glastragwerke3
3
Glastechnologie3
5
Konstruktion Glas3
3
Arbeitsvorbereitung und Kalkulation3
2
Fertigungstechnische Prozesse3
4
Fassadentragwerke3
3
Fassade3
7
Technische Gebäudeausrüstung3
2
Konstruktion Fassade3
2
Nachhaltiges Bauen3
3
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden des 2. Schuljahres verringert sich dann auf 35.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.13
Fachrichtung Glastechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
1
1
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Informationstechnik
2
Technische Kommunikation
3
Betriebswirtschaftliche Prozesse
2
Chemie und glastechnische Anwendungen
4
Elektro- und Automatisierungstechnik I3
2
Physik
4
Werkstoffkunde I
2
Arbeitssicherheit
1
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Zwischensumme
27
12

+ 9 Wochenstunden
Wahlpflichtfächer4
+ 22 Wochenstunden
Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
36
34
Wahlpflichtfächer


Technisches Englisch
2
Projektarbeit
3
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Glaschemisches Praktikum
2
Glaserzeugnung3
2
2
Glasmaschinen und Glasverarbeitung3
2
2
Ofenbau und Feuerungstechnik3
2
2
Funktions- und Sondergläser
1
Werkstoffkunde II3
3
Fertigungstechnik Glas
2
Konstruktion3
3
Glastechnisches Praktikum
1
2
Elektro- und Automatisierungstechnik II3
3
Glastechnisches Praktikum (Vertiefung)
2
Werkstoffkundliches Praktikum
1
Wahlpflichtfächer


Fertigungstechnik Optik3
2
4
Optoelektronik3
4
Technische Optik3
2
4
Beschichtungstechnik3
3
Konstruktion optischer Systeme3
4
Messtechnik3
4
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden des 2. Schuljahres verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zum Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres.
1.14
Fachrichtung Holztechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Computergestütztes Konstruieren
2
Datenverarbeitung
2
Elektrotechnik
2
Fertigungstechnik3
4
2
Holzbearbeitungsmaschinen
3
Holzphysik
2
Kalkulation3
1
2
Physik
3
Statik und Festigkeitslehre
2
Technologie der Werkstoffe
4
Zwischensumme
36
10


+ 25 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
36
35
Wahlpflichtfächer


Automatisierungstechnik3
5
Bauelemente3
5
Bauphysik3
5
Baurecht und Brandschutz3
3
Baustatik3
3
Betriebsorganisation3
4
Betriebswirtschaftslehre3
3
CAD-CAM3
2
Computersysteme3
3
Entwerfen und Gestalten3
3
Handel und Logistik3
2
Haustechnik3
2
Holzbaufertigung3
3
Holzbaukonstruktion3
5
Holzbearbeitungsmaschinen und Vorrichtungsbau3
3
Innenausbau und Trockenbau3
3
Marketing3
2
Maschinentechnik3
3
Möbelfertigung3
3
Möbelkonstruktion3
2
Präsentationstechniken
2
Produktionsplanung und -steuerung Holzbau3
3
Produktionsplanung und -steuerung Möbelfertigung3
4
Recht3
3
Sägewerkstechnik3
3
Statistik und Qualitätssicherung
2
Steuerungstechnik3
2
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Unternehmensführung
3
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 33.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.15
Fachrichtung Informatiktechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse I3
2
Internetanwendungen
3
Technische Informatik
4
Betriebssysteme und Administration3, 4
3
4
Kommunikations- und Netzwerktechnik3, 4
5
4
Datenbanken3, 4
2
3
Programmierung3, 4
5
4
Zwischensumme
33
23
Flexible Wochenstunden
44



+ 11 Wochenstunden Wahlpflichtfächer5
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Algorithmen und Datenstrukturen3
3
Skriptprogrammierung3
3
IT-Sicherheit3
3
IT-Recht
2
Kollaborationssoftware3
3
Automatisierung in der Systemadministration3
2
Anwendungsentwicklung für mobile Endgeräte3
3
Eingebettete Systeme3
4
Parallele Programmierung3
2
Internettechnologie3
3
Computergrafik3
3
Bildbearbeitung und -verarbeitung3
3
Softwaretechnik3
3
Audio- und Videobearbeitung3
3
IT-Management3
3
Grafische Benutzeroberflächen3
3
Betriebswirtschaftliche Anwendungssysteme3
4
Steuerungstechnik3
3
Mikrocontrollertechnik3
3
Feldbussysteme3
3
Betriebswirtschaftliche Prozesse II3
2
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Den gekennzeichneten Pflichtfächern des ersten Schuljahres müssen zur tieferen Profilbildung der Fachschulen von der Schulleitung vier Wochenstunden frei zugewiesenen werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden von 37 muss dabei gewahrt bleiben.
5 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.16
Fachrichtung Kunststofftechnik und Faserverbundtechnologie
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
3
Chemie und Werkstoffkunde
5
Technische Mechanik
4
Konstruktion
4
Informationstechnik
2
Maschinenelemente
3
Steuerungstechnik3
3
Elektrotechnik
3
Kunststoffkunde3
2
3
Kunststoffverarbeitung3
5
Zwischensumme
37
17


+ 17 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Industriebetriebslehre3
3
Produktions- und Fertigungstechnik3
3
Anlagentechnik3
2
Entwicklung und Konstruktion3
4
Konstruktion3
2
Kunststoffverarbeitung – Formteile3
2
Kunststoffverarbeitung – Halbzeuge3
2
Kunststoffverarbeitung – Faserverbundwerkstoffe3
3
Technologie neuer Werkstoffe3
2
Umwelt und Recycling3
2
Fertigungsverfahren3
2
Speicherprogrammierbare Steuerungen3
2
Regelungstechnik3
2
Automatisierungstechnik3
3
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement und Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.17
Fachrichtung Lebensmittelverarbeitungstechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Lebensmittelchemie
4
Physik
3
Lebensmittelmikrobiologie und Hygiene3,
2
2
Produktionstechnik
4
Informationstechnik
3
Betriebswirtschaft
2
Lebensmittelrecht3,
3
Zwischensumme
29
11

+ 9 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
+ 25 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
38
36
Wahlpflichtfächer


Praxis der Lebensmitteltechnologie3,
2
Industrielle Lebensmitteltechnologie3,
7
3
Verfahrenstechnik und Arbeitssicherheit3,
4
Lebensmittelanalytik
2
Praxis der Backtechnologie3,
7
3
Bäckereitechnologie3,
3
Verfahrenstechnik in Backbetrieben3,
4
Analytik in Backbetrieben
2
Abfüll- und Verpackungstechnik3,
2
Produktionsplanung und -steuerung3,
4
Arbeitsorganisation
2
Qualitätsmanagement und Lebensmittelsicherheit3,
3
Qualitätssicherung3,
2
Kostenrechnung und Finanzierung3,
3
Betriebliche Datenerfassung
1
Biotechnologie3,
2
Ernährung3,
2
Umweltmanagement
2
Projektmanagement und -arbeit
3
Technisches Englisch
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann im 2. Schuljahr abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 34.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zu Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
1.18
Fachrichtung Maschinenbautechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
3
Werkstoffkunde und Chemie
4
Technische Mechanik
5
Konstruktion I
4
Informationstechnik
2
Maschinenelemente
4
2
Elektrotechnik
4
Fertigungsverfahren3
2
Industriebetriebslehre3
3
Steuerungstechnik3
4
Zwischensumme
37
17


+ 17 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Kraft- und Arbeitsmaschinen3
3
Automatisierungstechnik3
3
Produktions- und Fertigungstechnik3
3
Werkzeugmaschinen3
3
Konstruktion II3
2
Entwicklung und Konstruktion3
4
Regelungstechnik3
2
Messtechnik3
2
Mechatronische Systeme3
3
Mechatronische Systementwicklung3
3
Technologie neuer Werkstoffe3
2
Regenerative Energien3
2
Produktionsplanung und -steuerung3
2
Elektronische Instrumentensysteme und Bustechniken
2
Werkstattausrüstung und Flugzeugbetrieb
3
Aerodynamik
1
Luftrecht
1
Flugzeugstruktur und Systeme3
4
Triebwerk und Propeller3
3
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement3
2
Digitale Transformation3
3
Betriebswirtschaftslehre und Management3
3
Controllingprozesse3
2
Volkswirtschafts- und Rechtslehre3

2
Wirtschaftsenglisch

2
Künstliche Intelligenz3

2
Vernetzte Komponenten3
3
Computergestützte Fertigung3
2
Konstruktion mechatronischer Systeme3
3
Regelung mechatronischer Systeme3
3
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahrs aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.19
Fachrichtung Mechatroniktechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Betriebspsychologie
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse3
2
Physik
3
Chemie und Werkstoffkunde
3
Elektrotechnik und Elektronik
5
Informationstechnik
2
Technische Mechanik
4
Steuerungstechnik
3
Softwareentwicklung3
3
3
Mechatronische Systeme3
3
3
Mechatronische Systementwicklung3
6
Konstruktion3
3
Robotertechnik3
3
Zwischensumme
37
26


+ 8 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Messtechnik3
3
Regelungstechnik3
3
Elektrische Maschinen und Antriebe3
3
Leistungselektronik3
2
Feldbussysteme3
3
Internetbasierte Leittechnik3
2
Mikrocontrollertechnik3
3
Industrielle Bildverarbeitung3
2
CAE4
2
Produktions- und Fertigungstechnik3
3
Maschinenelemente3
2
Technologie neuer Werkstoffe3
2
Arbeitssicherheit3
2
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement
2
Mathematische Methoden der Mechatronik
2
Datenverarbeitungstechnik3
3
Digitale Transformation3
3
Betriebswirtschaftslehre und Management3
3
Controllingprozesse3
2
Volkswirtschafts- und Rechtslehre3
2
Wirtschaftsenglisch
2
Künstliche Intelligenz
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahrs aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.20
Fachrichtung Metallbautechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
2
Bauphysik
2
Werkstoffkunde und Chemie
4
Metallbaukonstruktion
4
Informationstechnik
3
Metallbautechnik
3
Statik und Festigkeitslehre3
5
5
Fertigungstechnik
3
Zwischensumme
37
11


+ 23 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Baurecht3
4
Baubetriebslehre
2
Industriebetriebslehre3
3
Stahlbautechnik3
2
Stahlbaukonstruktion3
7
Stahlbau
3
Leichtmetallbautechnik3
2
Leichtmetallbaukonstruktion3
7
Leichtmetallbau
3
Erneuerbare Energien
3
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Projektmanagement
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.21
Fachrichtung Papiertechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Physik
2
Chemie
2
Technische Mechanik
2
Betriebliches Rechnungswesen3
4
4
Informationstechnik
2
Verpackungsentwurf
2
Verpackungsdruck und -veredelung I
2
Druckweiterverarbeitung
2
Papierherstellung
3
Projektmanagement3
2
2
Papier- und Pappenprüfung
3
Personalmanagement3
3
Zwischensumme
37
13


+ 21
Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Technische Chemie3
2
Kunststoffchemie3
2
Marketing
2
Faltschachtelentwicklung
3
Verpackungsgestaltung
1
Verpackungsdruck und -veredelung II3
4
Papier- und Pappenverarbeitung3
3
Spezielle Papierherstellung3
3
Spezielle Papier- und Pappenprüfung3
2
Verpackungsprüfung3
2
Qualitätsmanagement3
3
Datenbankgestützte Prozesse3
3
Datenverarbeitung
2
Auftragsmanagement
2
Arbeitssicherheit
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
3
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.22
Fachrichtung Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
3
Chemie und Werkstoffkunde
4
Anlagenplanung
4
Informationstechnik
2
Elektrotechnik I
3
Bautechnik
2
Sanitärtechnik
3
Heizungstechnik
3
Lüftungs- und Klimatechnik
2
Steuerungs- und Regelungstechnik3
4
Arbeitsvorbereitung und Kalkulation3
4
Zwischensumme
37
14


+ 20 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Warmwasserbereitungsanlagen3
3
Heizungstechnische Anlagen3
4
Feuerungstechnik3
3
Sanitärtechnische Anlagen3
4
Lüftungs- und klimatechnische Anlagen3
4
Komplexe Anlagentechnik3
2
Kältetechnik I3
2
Öffentliche Trinkwasserversorgung3
2
Öffentliche Abwasserbeseitigung3
2
Regen- und Grauwassernutzung3
2
Wasserchemie und -hygiene3
2
Schwimmbadtechnik3
2
Fernwärme/Dampf/Kraft-Wärme3
2
Rechnergestützte Anlagenplanung
2
Innovative Anlagen
2
Betriebswirtschaft und Marketing
2
Regenerative Energien3
3
Sicherheitsmanagement3
2
Energieeffizienzmanagement3
2
Elektrotechnik II3
4
Kältetechnik II3
5
Anlagentechnik3
2
Klimatechnik
2
Rechtsvorschriften Umwelt3
2
Wärmepumpen3
2
Tiefkühlanlagen3
2
Qualitäts- und Umweltmanagement3
2
Projektmanagement
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
1.23
Fachrichtung Steintechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
4
Mathematik II1, 2
3
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Datenverarbeitung
2
Betriebswirtschaft
2
Baustatik
2
Baustofftechnologie
3
Projektives Zeichnen
3
Freies Zeichnen
2
Formgestaltung
4
Schriftentwurf
2
Kunst- und Baugeschichte
2
Werkzeugtechnologie
1
Zwischensumme
33
7

+ 5 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
+ 27 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
Gesamtsumme
38
34
Wahlpflichtfächer


Gesteinstechnologie4
2
4
Steinkonstruktion
3
Werkstofftechnologie4
2
4
Baukonstruktion
3
Boden- und Treppenkonstruktion4
4
Wandbekleidungen4
4
Unternehmensgründung und -führung4
2
Bau- und Bauvertragsrecht
1
Arbeitsvorbereitung4
2
Kosten- und Leistungsrechnung4
2
Verfahrenstechnik
2
Plastische Steingestaltung4
4
Schriftgestaltung4
4
Grafisches Gestalten
2
Naturstein im Bestand
2
Zeitgenössische Gestaltung4
4
Visuelle Kommunikation
2
Experimentelles Arbeiten4
4
Projektorientiertes Arbeiten4
4
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation4
3
Künstliche Intelligenz4
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 31.
3 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zu Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
4 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
1.24
Fachrichtung Textiltechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik
4
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
2
Chemie
3
Technisches Zeichnen
2
Maschinenkunde
2
Datenverarbeitung
2
2
Textile Verfahrenstechniken2
3
6
Faserstofflehre
4
Warenkunde2
4
Textilprüfung
4
Textilanalyse2
4
Arbeitssicherheit und Umweltschutz
2
Betriebswirtschaft2
4
Konfektion
2
Qualitätsmanagement
2
Zwischensumme
30
32

+ 6 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
+ 6 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
Gesamtsumme
36
38
Wahlpflichtfächer


Veredelungsmaschinen2
2
2
Verfahrenstechnologie der Textilveredelung2
4
4
Textilprüfung2
3
3
Qualitätsprozesse2
2
2
Maschentechnologie2
3
3
Bindungstechnik2
3
3
Vlieserzeugung2
3
3
Vliesverfestigung2
3
3
Bindungstechnik und Musterzerlegung2
2
2
Fachbildungseinrichtungen
2
2
Webmaschinen2
2
2
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Mathematik1, 4
3
Digitale Transformation2
3
Künstliche Intelligenz2
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen sechs ausgewählt werden müssen.
3 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang zu Beginn des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
4 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
1.25
Fachrichtung Umweltschutztechnik und regenerative Energien
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik und technische Mechanik
4
Anorganische und organische Chemie
5
Konstruktion
2
Ökologie und Toxikologie
3
Bau- und Werkstoffkunde
2
Informationstechnik
2
Elektrotechnik
3
Umwelt- und Verwaltungsrecht
2
Betriebswirtschaftliche Prozesse3
2
Analytisch-chemisches Praktikum
3
Zwischensumme
37
8


+ 26 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
37
34
Wahlpflichtfächer


Umweltanalytische Methoden
2
Praxis der Umweltanalytik3
4
Prozessleit- und Steuerungstechnik3
3
Produktions- und Fertigungstechnik3
3
Energie- und Betriebstechnik3
2
Regelungstechnik3
2
Verfahrenstechnik3
4
Entwicklung und Konstruktion3
3
Abfalltechnik und Luftreinhaltung3
4
Systeme zur Luftreinhaltung3
4
Abfallwirtschaft und Recycling3
4
Gewässerschutz und Abwassertechnik3
2
Trinkwasseraufbereitung3
2
Lärmschutz3
2
Strahlenschutz3
2
Bodenkunde und Geologie3
2
Wärme- und Klimatechnik3
2
Regenerative Energiesysteme3, 5
4
Anwendungen regenerativer Energiesysteme3, 5
2
Energieversorgungskonzepte3, 5
4
Nachhaltige Energienutzung3, 5
2
Energie- und Ressourcenmanagement3
2
Anlagendimensionierung3
2
Strömungsmechanik und Thermodynamik3
2
Kraft- und Arbeitsmaschinen3
2
Arbeitssicherheit3
2
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Projektmanagement
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 32.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
5 [Amtl. Anm.:] Aus diesen Fächern muss mindestens eines gewählt werden.
1.26
Fachrichtung Werkstoff- und Prüftechnik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1
2
2
Mathematik I
5
Mathematik II1, 2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Physik
3
Chemie
2
Datenverarbeitung
3
Technische Kommunikation
2
Technische Mechanik
2
Werkstofftechnologie I3
3
5
Verfahrenstechnik I3
2
3
Prüftechnik I3
2
6
Automatisierungstechnik3
2
3
Qualitätsmanagement3
2
2
Betriebswirtschaftslehre
2
2
Zwischensumme
36
27


+ 12 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
36
39
Wahlpflichtfächer


Fertigungstechnik3
2
Materialografie3
3
Labormanagement3
2
Schadensanalyse3
2
Werkstofftechnologie II
2
Technische Keramik
2
Keramische Technologien3
2
Sonderbetone
2
Verfahrenstechnik II
2
Prüftechnik II
2
Wärmebehandlung
2
Thermografie3
2
Konformitätsnachweis und Bewertung
2
Statistik
2
Thermische Analyse
2
Zerstörungsfreie Prüfverfahren3
2
Projektarbeit
3
Technisches Englisch
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Digitale Transformation3
3
Künstliche Intelligenz3
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen. Das Fach kann abgewählt werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden verringert sich dann auf 37.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.

2.

Stundentafeln der Meisterschulen

2.1
Fachrichtung Holzbildhauer
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Freies Zeichnen
4
4
Schriftgestaltung2
2
2
Entwerfen und Modellieren2
5
5
Kunst- und Baugeschichte
2
Fachtechnologie2
2
2
Schnitzen2
13
12
Fassmalen
2
Abformen2
2
2
Kalkulation
1
Technische Mathematik
2
Rechnungswesen
2
Betriebswirtschaft2
1
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
3
Gesamtsumme
38
36
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 3
3
3
Mathematik1
3
Naturwissenschaftliche Grundlagen
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Fach des schriftlichen und praktischen Teils der Abschlussprüfung.
3 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
2.2
Fachrichtung Keramik und Design
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch
2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Drehen2
4
4
Formen2
4
4
Modell- und Formenbau2
4
4
Technologie2
2
2
Gestaltung2
4
4
Dekor- und Brenntechnik
4
4
Keramik-Geschichte
1
1
Masse- und Glasurentwicklung
4
4
Zwischensumme
31
31

+ 8 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
+ 8 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
Gesamtsumme
39
39
Wahlpflichtfächer


Betriebswirtschaft
2
Rechnungswesen
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
3
Technische Mathematik
1
Betriebsorganisation und Marketing
1
1
Technisches Konstruieren und Zeichnen
2
Projektorientiertes Arbeiten
4
Perspektiven der Keramik2
4
4
Produktdesign2
2
2
Experimentelles Arbeiten – Neue Werkstoffe
2
2
Psychologie und Pädagogik2
2
2
Therapeutische Methoden
2
2
Computergrafik
2
2
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 4
2
Mathematik1
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
3 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zu Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
4 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
2.3
Fachrichtung Modellistik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
1
1
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Modegeschichte2
2
2
Kollektionsgestaltung2
8
8
Schnitttechnik2
5
5
Modellieren2
3
3
Atelierarbeit2
14
14
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen2
2
3
Datenverarbeitung
1
1
Berufs- und Arbeitspädagogik
3
Gesamtsumme
39
39
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 3
3
3
Mathematik1
3
Naturwissenschaftliche Grundlagen
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Fach des schriftlichen und praktischen Teils der Abschlussprüfung.
3 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.

3.

Stundentafeln der sonstigen Fachschulen

3.1
Fachrichtung Blumenkunst
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch
2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft1
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Interkulturelle Kommunikation und Präsentation
2
Betriebspsychologie
2
Betriebswirtschaft und Rechnungswesen
4
Marketing4
2
Datenverarbeitung
2
Pflanzenkunde und Naturstudien
4
Pflanzenverwendung4
2
Gestaltungs- und Farbenlehre
4
Architektur und Design4
2
Geschichte der Blumen- und Festkultur
2
Werkformen der Blumenkunst4
8
4
Entwurf und Visualisierung
2
4
Nachhaltiges Design und Bionik4
2
Veranstaltungsmanagement
2
Zwischensumme
38
20


+ 16 Wochenstunden
Wahlpflichtfächer3
Gesamtsumme
38
36
Wahlpflichtfächer


Projektmanagement und Projektarbeit
4
Naturstudien und experimentelles Gestalten4
4
Farb- und Formgestaltung4
2
Designorientiertes Gestalten4
4
Geschichte der Gartenkunst4
2
Unternehmensgründung, -organisation und -führung4
2
Finanzbuchhaltung4
2
Visuelle Kommunikation
4
Marketingorientiertes Gestalten4
4
Gestaltungskonzepte Lebendes Grün4
2
Pflanzenschutz und Pflanzenpflege4
2
Kulturpädagogik und Therapie
2
Wahlpflichtfächer


Fotografie und Reproduktionstechnik
2
Kommunikations- und Mediendesign
2
Gestaltungskonzepte Event und Green Design4
4
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 2
2
Mathematik1
3
Naturwissenschaftliche Grundlagen1
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
4 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
3.2
Fachrichtung Holzbetriebswirtschaft
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1, 2
3
3
Mathematik1
5
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Physik
2
Werkstoffkunde und Chemie
3
2
Holztechnologie
2
Holzkonstruktion3
4
4
Fertigungstechnik3
4
4
Betriebsmittelkunde
2
2
Datenverarbeitung
3
Betriebswirtschaft3
2
2
Holzhandelslehre3
4
Betriebsorganisation
4
Rechnungswesen3
5
Betriebs- und Werbepsychologie
2
Rechtskunde3
2
2
Gesamtsumme
36
34

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Fach des schriftlichen und praktischen Teils der Abschlussprüfung
3.3
Fachrichtung Hotel- und Gaststättengewerbe
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1, 2, 3
3
3
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Buchführung und Abschluss3
3
3
Kosten- und Leistungsrechnung3
1
2
Finanzwirtschaft/Unternehmensbesteuerung3
3
Marketing
2
Wirtschaftsrecht3
1
2
Volkswirtschaft
2
Personalwesen mit Arbeitsrecht3
2
2
Hotelorganisation3
2
2
Informationsverarbeitung
2
2
Lebensmitteltechnologie
2
Zwischensumme
24
19

+ 10 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
+ 14 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
34
33
Wahlpflichtfächer


Branchensoftware
2
2
Catering3
2
Controlling3
2
Dienstleistungsmanagement3
2
Direktmarketing
2
Eventmanagement3
2
Interkulturelle Kommunikation
2
Kommunikation
2
Makroökonomie
2
Ökologische Betriebsführung
2
Qualitätsmanagement3
2
Tourismus3
2
2
Trendgastronomie
1
Wellness3
2
Fachpraxis Küche
2
Fachpraxis Restaurant und Hotel
2
Französisch3
3
3
Spanisch3
3
3
Sonstige Fremdsprache3
3
3
Business Englisch
2
2
Projektarbeit
2
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Mathematik1
3
Naturwissenschaftliche Grundlagen
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer. Die Abschlussprüfung umfasst eine Fremdsprache und drei weitere Prüfungsfächer. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zu Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
3.4
Fachrichtung Produktdesign
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch
2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie
2
Darstellendes Zeichnen
4
Designzeichnen
4
Grafikdesign
4
Entwurf2
2
3
CAD I
4
Gestaltungstechniken
11
Produktgestaltung I2
6
Präsentationstechniken
3
Kunstgeschichte
2
Designtheorie
2
Zwischensumme
38
17


+ 19 Wochenstunden Wahlpflichtfächer3
Gesamtsumme
38
36
Wahlpflichtfächer


Produktgestaltung II2
6
Produktgestaltung III
6
Grafische Drucktechniken
3
Verpackungsdesign2
6
Objekt und Raum2
6
CAD II2
4
CAD III
3
Sportartikel2
4
Fotografie
4
Einrichtungsgegenstände
4
Relieftechnik2
4
Grafikanimation
4
Maltechniken
4
Designrecht
1
Projektmanagement und Projektarbeit
6
1:1 Modellieren
6
Digitalisierung und Flächenrückführung2
2
Visualisierung und Animation2
3
Frästechnik
3
Digitale Bedienoberflächen
4
Farbe und Ausstattung2
6
Digitale Oberflächentechnik
3
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 4
3
Mathematik1
3
Naturwissenschaftliche Grundlagen
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
3 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
4 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3.5
Fachrichtung Produktdesign Glas
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
1
1
Englisch
2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Informationstechnik
2
Technische Kommunikation
3
Betriebswirtschaftliche Prozesse
2
Werkstoffkunde I
2
Qualitäts- und Umweltmanagement
2
Zwischensumme
12
7

+ 24 Wochenstunden Wahlpflichtfächer2
+ 27 Wochenstunden Wahlpflichtfächer2
Gesamtsumme
36
34
Wahlpflichtfächer


Digitale Produktentwicklung3
3
Glas- und Fertigungstechnik3
2
2
Stil- und Designgeschichte3
2
2
Gestaltungslehre3
3
3
Typografie und Grafikdesign
2
2
Darstellungstechnik I
3
Experimentelle Glasgestaltung3
6
6
Design und Präsentation3
6
6
Marketing
2
Fotografie und Bildbearbeitung
2
Darstellungstechnik II
2
Projektarbeit
3
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 4
2
Mathematik1
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen im vorgeschriebenen Umfang Wahlpflichtfächer, die bereits im 1. Schuljahr von der Schule angeboten werden, zu Schuljahresbeginn, Wahlpflichtfächer, die nur im 2. Schuljahr von der Schule angeboten werden, spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
Neben den in der Stundentafel aufgeführten möglichen Abschlussprüfungsfächern können die Fächer Glasformentwicklung, Dekorentwurf und Oberflächengestaltung im Fall der Nachholung der Abschlussprüfung gemäß § 30 oder bei Wiederholung der Abschlussprüfung in einzelnen Fächern gemäß § 37 von Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung vor dem 1. August 2016 begonnen haben, letztmalig im Schuljahr 2017/2018 gewählt werden.
4 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3.6
Fachrichtung Textilbetriebswirtschaft
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch1, 2
4
4
Mathematik1
3
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebspsychologie und Kommunikation
2
Wirtschaftsinformatik
2
Betriebswirtschaft
2
Marketing
2
Wirtschaftsrecht
1
2
Qualitätsmanagement
2
Faserstofftechnologie
4
Textile Fertigung
6
Technische Textilien3
2
Textilveredelung3
2
Mode und Design I
4
Projektmanagement
2
Projektarbeit
2
Zwischensumme
36
14


+ 20 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
36
34
Wahlpflichtfächer


Unternehmensführung3
4
Kosten- und Leistungsberechnung3
4
Werbepsychologie und Konsumverhalten3
4
Mode und Design II3
4
Textilprüfung
2
Internationale Betriebswirtschaft3
4
Personalmanagement3
4
Volkswirtschaftslehre
2
Textile Waren3
4
Logistik
2

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
3.7
Fachrichtung Wirtschaftsinformatik
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
2
Englisch
2
2
Wirtschaftskunde sowie Politik und Gesellschaft 1
2
Betriebswirtschaft2, 3
5
4
Softwareentwicklungsprozesse2, 3
2
2
Programmieren2, 3
10
10
Datenbanken I2, 3
2
2
Informations- und Kommunikationssysteme2, 3
5
2
Betriebssysteme I2, 3
2
Zwischensumme
32
22
Flexible Wochenstunden
43



+ 12 Wochenstunden Wahlpflichtfächer4
Gesamtsumme
36
34
Wahlpflichtfächer


Softwarearchitektur2
2
Datenbanken II2
2
Technische Prozesse2
2
Informationssicherheit und Datenschutz2
3
Betriebssysteme II2
2
Systemadministration2
2
Betriebswirtschaftliche Anwendungssysteme2
4
Anpassung betriebswirtschaftlicher Anwendungssysteme2
2
Wartung und Pflege von Anwendungssystemen2
2
Geschäftsprozessoptimierung2
2
Geschäftsdatenanalyse2
2
Internetanwendungen2
2
Anwendungsentwicklung für mobile Endgeräte2
2
Eingebettete Systeme2
4
Feldbussysteme2
3
IT-Recht2
2
Skriptprogrammierung2
2
Steuerungstechnik2
3
Projektmanagement
2
Projektarbeit
4
Berufs- und Arbeitspädagogik
2
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 5
2
Mathematik1
3
Naturwissenschaftliche Grundlagen
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] Mögliche Abschlussprüfungsfächer, von denen vier ausgewählt werden müssen. Die Summe der Wochenstunden für die vier gewählten Abschlussprüfungsfächer beträgt mindestens zehn.
Neben den in der Stundentafel aufgeführten möglichen Abschlussprüfungsfächern können die Fächer Programmieren in einer Sprache I und Programmieren in einer Sprache II oder III im Fall der Nachholung der Abschlussprüfung gemäß § 30 oder bei Wiederholung der Abschlussprüfung in einzelnen Fächern gemäß § 37 von Schülerinnen und Schülern, die die Ausbildung vor dem 1. August 2016 begonnen haben, letztmalig im Schuljahr 2017/2018 gewählt werden.
3 [Amtl. Anm.:] Den gekennzeichneten Pflichtfächern des ersten Schuljahres müssen zur tieferen Profilbildung der Fachschulen von der Schulleitung vier Wochenstunden frei zugewiesen werden. Die Gesamtzahl der Wochenstunden von 36 muss dabei gewahrt bleiben.
4 [Amtl. Anm.:] Die Schülerinnen und Schüler wählen Fächer im vorgeschriebenen Umfang spätestens zum Ende des 1. Schuljahres aus den von der Schule angebotenen Wahlpflichtfächern.
5 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
Anlage 3 (zu § 11)
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig)
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
3. Schuljahr
Pflichtfächer



Deutsch1
1
1
1
Politik und Gesellschaft sowie Soziologie 1
1
1
1
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
3
3
3
Medizin und Psychiatrie
2
1
2
Recht und Verwaltung
1
2
1
Übungen zur Religionspädagogik
0,5
0,5
Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation
3
2,5
2
Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung
3,5
3
3
Pflege
1
1
1
Praxis der Heilerziehungspflege
10
10
12
Gesamtsumme
26
25
26
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife



Englisch1, 2
2
2
Mathematik3
3
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen, sofern eine nicht auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife erworben werden soll.
Anlage 4 (zu § 11)
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (zweijährig)
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
Pflichtfächer


Deutsch1
1
2
Politik und Gesellschaft sowie Soziologie 1
2
1
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
4
5
Medizin und Psychiatrie
3
2
Recht und Verwaltung
2
2
Übungen zur Religionspädagogik
0,5
0,5
Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation
3
4,5
Lebenszeit- und Lebensraumgestaltung
5,5
4
Pflege
2
1
Praxis der Heilerziehungspflege
16
16
Gesamtsumme
39
38
Zusatzfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife


Englisch1, 2
2
2
Mathematik3
3
3

1 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen.
2 [Amtl. Anm.:] In dem Fach ist die schriftliche Ergänzungsprüfung abzulegen.
3 [Amtl. Anm.:] Das Fach ist in die Ergänzungsprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife einzubringen, sofern eine nicht auf bestimmte Studiengänge beschränkte Fachhochschulreife erworben werden soll.
Anlage 5 (zu § 11)
Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
Fächer
Wochenstunden
Pflichtfächer

Deutsch
2
Politik und Gesellschaft
1
Englisch
1
Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie
3
Anatomie, Physiologie und Krankheitslehre
1,5
Berufs- und Rechtskunde
0,5
Übungen zur Religionspädagogik
0,5
Praxis- und Methodenlehre mit Kommunikation
3
Lebensraumgestaltung
4
Pflege
1,5
Praxis der Heilerziehungspflege
10
Gesamtsumme
28
Anlage 6 (zu § 11)
Stundentafel für die Fachschule für Familienpflege (Vollzeitform)
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
1. Halbjahr des 2. Schuljahres
Pflichtfächer


Deutsch
1,5
1
Gesprächsführung
1
1
Politik und Gesellschaft
1
Berufskunde
1
Rechtskunde
1
1
Pädagogik und Psychologie
3
4
Familiensoziologie und Familienpflege
2
Gesundheits- und Krankheitslehre
2
3
Wirtschaftslehre
1
Ernährungs- und Diätlehre
1
Glaubens- und Lebensfragen, Ethik
1
2
Methodenlehre
1
1
Gestaltung und Beschäftigung1
2,5
3
Hauswirtschaft1
3,5
4
Pflege1
3,5
3
Sport- und Bewegungserziehung
0,5
1
Übungen
0,5
2
Praxis der Familienpflege1
10
8
Gesamtsumme
37
34

1 [Amtl. Anm.:] Gruppenbildung nach § 8 Abs. 2 FSO möglich
Anlage 7 (zu § 11)
Stundentafel für die Fachschule für Familienpflege (Teilzeitform)
Fächer
Wochenstunden
1. Schuljahr
2. Schuljahr
1. Halbjahr des 3. Schuljahres
Pflichtfächer



Deutsch
1
0,5
1
Gesprächsführung
0,5
1
Politik und Gesellschaft
1
Berufskunde
1
Rechtskunde
1
1
Pädagogik und Psychologie
2
2
2
Familiensoziologie und Familienpflege
1
1
Gesundheits- und Krankheitslehre
1,5
1
2
Wirtschaftslehre
1
Ernährungs- und Diätlehre
1
Glaubens- und Lebensfragen, Ethik
1
2
Methodenlehre
1
1
Gestaltung und Beschäftigung1
1
2
2
Hauswirtschaft1
1,5
2
4
Pflege1
1,5
2,5
2
Sport- und Bewegungserziehung1
0,5
0,5
Übungen
1
1
Praxis der Familienpflege1
6
6
4
Gesamtsumme
22,5
21,5
21

1 [Amtl. Anm.:] Gruppenbildung nach § 8 Abs. 2 FSO möglich