Inhalt

FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 13
Leistungsnachweise
(1) 1Leistungsnachweise sind Schulaufgaben, Kurzarbeiten, Dokumentationen, mündliche und praktische Leistungen sowie Praktikumsberichte, an der Fachschule für Heilerziehungspflege darüber hinaus Facharbeiten. 2Leistungsnachweise im Berufspraktikum gemäß § 12a sind:
1.
der Bericht des Praktikumsbetreuers über die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten auf Grund von Besuchen an der Praktikumsstelle,
2.
der Praktikumsbericht der Praktikantin oder des Praktikanten, der spätestens drei Wochen vor Beginn des Colloquiums einzureichen ist,
3.
eine schriftliche Zwischen- und Abschlussbeurteilung der Praktikumsstelle gemäß § 12a Abs. 3 Satz 2 über die Tätigkeiten, die fachlichen Leistungen und das Verhalten der Praktikantin oder des Praktikanten.
(2) 1An zweijährigen Fachschulen sind in zwei- und mehrstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern im Schuljahr mindestens zwei Schulaufgaben zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 2In einstündigen allgemeinen und fachtheoretischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei Kurzarbeiten zu fertigen. 3In fachpraktischen Fächern sind im Schuljahr mindestens zwei praktische Leistungsnachweise zu erheben. 4Im Fach Projektarbeit sind mindestens zwei mündliche Leistungsnachweise zu erheben sowie eine Dokumentation zu erstellen.
(3) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe sind im Schuljahr in jedem Fach mindestens zwei Leistungsnachweise zu erheben. 2In fachpraktischen Fächern sind praktische Leistungsnachweise zu erheben, im Fach Praxis der Heilerziehungspflege außerdem Praktikumsberichte. 3Im Schuljahr kann ein praktischer Leistungsnachweis ersetzt werden durch eine Schulaufgabe, eine Kurzarbeit, eine Facharbeit, eine mündliche Leistung oder einen Praktikumsbericht.
(4) 1An der Fachschule für Familienpflege gelten für den ersten Ausbildungsabschnitt Abs. 2 Satz 1 bis 3 und Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 2Abs. 2 Satz 2 gilt neben einstündigen auch für eineinhalbstündige Fächer.
(5) 1Die Schulleitung kann im Benehmen mit der Lehrerkonferenz eine über die Mindestzahlen gemäß den Abs. 2 bis 4 hinausgehende Anzahl der im Schuljahr zu fordernden Leistungsnachweise sowie Mindestzahlen über zu fordernde Kurzarbeiten festlegen. 2Dabei ist die unterschiedliche Bedeutung der einzelnen Fächer angemessen zu berücksichtigen.