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FSO
Text gilt ab: 02.08.2024
Fassung: 15.05.2017
§ 50
Zulassung
(1) 1Die Bewerberinnen und Bewerber bedürfen der Zulassung, die bis spätestens 1. März bei der Schule zu beantragen ist, an der die Prüfung abgelegt werden soll. 2Über die Zulassung wird schriftlich entschieden.
(2) 1Zugelassen werden können nur Bewerberinnen und Bewerber, die die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule für Heilerziehungspflege nach § 6 Abs. 1 erfüllen und die unbeschadet § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 mindestens zwei Jahre eine Fachschule für Heilerziehungspflege in Bayern besucht haben. 2Dem Antrag sind beizufügen:
1.
die Nachweise nach § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 im Original oder in beglaubigter Abschrift und
2.
eine Erklärung, ob und gegebenenfalls wann und mit welchem Ergebnis sich die Bewerberin oder der Bewerber bereits der Abschlussprüfung in der Heilerziehungspflege unterzogen hat.
(3) 1Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber die Zulassung nicht fristgerecht beantragt oder die Erklärung nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 nicht rechtzeitig vorlegt. 2Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1.
die Bewerberin oder der Bewerber die Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 nicht erbringt oder
2.
die Bewerberin oder der Bewerber sich der Abschlussprüfung schon zweimal ohne Erfolg unterzogen hat.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde kann Bewerberinnen und Bewerber einer anderen Fachschule zuweisen, wenn die Zahl anderer Bewerberinnen und Bewerber die Schule unzumutbar belasten würde.
(5) Die Bewerberinnen und Bewerber haben beim Antritt zur Prüfung und auf Verlangen auch während der Prüfung ihren gültigen amtlichen Lichtbildausweis vorzuweisen.