Inhalt
    
    
                    
                      § 42
                       Schriftliche Prüfung 
                      
                     
                     1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten Unterrichtsstoff der Fächer
                    
                      - 1.
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                        Pädagogik, Heilpädagogik und Psychologie: Bearbeitungszeit 240 Minuten und 
- 2.
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                         Gesundheit, Medizin und Psychiatrie: Bearbeitungszeit 120 Minuten. 
 2Die Aufgaben stellt die vom Staatsministerium beauftragte Schulaufsichtsbehörde.