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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 3
Ausbildungsdauer, abweichende Ausbildungsabschnitte
(1) 1Die Ausbildung an zweijährigen Fachschulen dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie kann in hälftiger Teilzeit durchlaufen werden; in diesem Fall beträgt die Ausbildungszeit vier Jahre. 3Die Ausbildungsdauer kann durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 5 Abs. 3 verkürzt werden.
(2) 1Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflege dauert drei Jahre. 2Mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde kann die Ausbildung auf Antrag der Schule in zwei Jahren durchgeführt werden. 3Die Ausbildungsdauer kann auf Antrag einer Schülerin oder eines Schülers im Einzelfall verkürzt werden
1.
durch Aufnahme in eine höhere Jahrgangsstufe gemäß § 6 Abs. 3,
2.
für Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher
a)
in der dreijährigen Organisationsform um zwei Jahre, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Tätigkeit von mindestens einem Jahr in der Behindertenhilfe nach der staatlichen Anerkennung zur Erzieherin oder zum Erzieher nachweist,
b)
im Übrigen um höchstens die Hälfte der Zeit.
(3) Die Ausbildung an der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe dauert ein Jahr.
(4) 1Die Ausbildung an der Fachschule für Familienpflege dauert in Vollzeitform zwei Jahre. 2Sie gliedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte:
1.
einen ersten, überwiegend theoretischen Ausbildungsabschnitt von 18 Monaten an der Fachschule und
2.
einen daran anschließenden zweiten Ausbildungsabschnitt in Form eines von der Fachschule begleiteten Berufspraktikums von sechs Monaten.
3Der erste Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform in 30 Monaten durchlaufen werden, mit der Maßgabe, dass die Schülerin oder der Schüler in diesem Zeitraum neben dem Schulbesuch entweder
1.
im Bereich der Familienpflege tätig ist,
2.
einen Familienhaushalt führt oder
3.
eine ständig pflegebedürftige Person regelmäßig versorgt.
4Der zweite Ausbildungsabschnitt kann in Teilzeitform bis zu einer Dauer von maximal zwölf Monaten durchlaufen werden. 5Auf Antrag der Bewerberinnen und Bewerber kann die Schulaufsichtsbehörde in folgenden Fällen beide Ausbildungsabschnitte angemessen zur vorhandenen beruflichen Vorbildung jeweils um höchstens die Hälfte der Zeit verkürzen:
1.
Vorliegen einer erfolgreichen, mindestens zweijährigen Ausbildung in der Altenpflege, Krankenpflege, Kinderkrankenpflege, Kinderpflege, Sozialpflege, Ernährung und Versorgung oder Heilerziehungspflege oder
2.
Vorliegen der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
a)
staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin/staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt mit der Fachrichtung Hauswirtschaft oder ländliche Hauswirtschaft,
b)
staatlich geprüfte Betriebswirtin/staatlich geprüfter Betriebswirt mit der Fachrichtung Ernährungs- und Versorgungsmanagement oder Hauswirtschaft,
c)
staatlich anerkannte Erzieherin/staatlich anerkannter Erzieher oder
d)
staatlich anerkannte Heilpädagogin/staatlich anerkannter Heilpädagoge.