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Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) Vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186) BayRS 2236-6-1-1-K (§§ 1–71)
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Teil 1 Allgemeines (§§ 1–3)
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Teil 2 Aufnahme (§§ 4–7)
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Teil 3 Schulbetrieb (§§ 8–12a)
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Teil 4 Leistungen, Zeugnisse (§§ 13–23)
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Teil 5 Prüfungen, Abschlüsse (§§ 24–68)
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Teil 6 Fachschulbeirat (§ 69)
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Teil 7 Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften (§§ 70–71)
§ 70 Übergangsvorschriften
§ 71 Inkrafttreten
[Schlussformel]
Anlage Fachrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
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Anlage 2 Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen
Anlage Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig)
Anlage Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (zweijährig)
Anlage Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
Anlage Stundentafel für die Fachschule für Familienpflege (Vollzeitform)
Anlage Stundentafel für die Fachschule für Familienpflege (Teilzeitform)
Inhalt
FSO
Text gilt ab: 01.08.2022
Fassung: 15.05.2017
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§ 71
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.