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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten sowie der Noten des Zwischenzeugnisses
(1) 1Bei der Bildung der Jahresfortgangsnote werden vorbehaltlich Abs. 2 die einzelnen schriftlichen, mündlichen und gegebenenfalls praktischen Leistungsnachweise des jeweiligen Fachs entsprechend ihrem Umfang und Schwierigkeitsgrad gewichtet und auf Grund der Einzelnoten festgesetzt. 2Die Note des Zwischenzeugnisses bleibt außer Betracht.
(2) 1An der Fachschule für Heilerziehungspflege und der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe zählt ein schriftlicher Leistungsnachweis grundsätzlich doppelt, ein mündlicher Nachweis, ein praktischer Leistungsnachweis und ein Praktikumsbericht zählen jeweils einfach. 2Die Note für das Fach Praxis der Heilerziehungspflege wird gebildet auf Grund
1.
der schriftlichen Äußerung der mit der Praktikumsbetreuung beauftragten Lehrkraft über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers,
2.
der Noten für die Praktikumsberichte,
3.
der Noten für die praktischen Leistungsnachweise und
4.
der schriftlichen Beurteilung der Einrichtungen, in denen die fachpraktische Ausbildung durchgeführt wurde, über Leistung und Verhalten der Schülerin oder des Schülers.
3Satz 2 gilt entsprechend für die fachliche Vertiefung, soweit sie in außerschulischen Einrichtungen durchgeführt wird.
(3) Für die Bildung der Noten des Zwischenzeugnisses gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend.
(4) 1An der Fachschule für Familienpflege wird am Ende des ersten Ausbildungsabschnitts für jedes Fach eine Jahresfortgangsnote entsprechend Abs. 2 Satz 1 gebildet. 2Die Note für das Fach Praxis der Familienpflege wird entsprechend Abs. 2 Satz 2 gebildet.