Inhalt
§ 17
Bewertung der Leistungen
(1) 1Bei schriftlichen Arbeiten sind
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in den Fächern Deutsch und Fremdsprachen Verstöße gegen die Sprachrichtigkeit und
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in allen Fächern Ausdrucksmängel
zu kennzeichnen und auch angemessen zu bewerten. 2An der Fachschule für Heilerziehungspflege, der Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe und der Fachschule für Familienpflege kann bei der Bewertung einer schriftlichen Arbeit die äußere Form mit berücksichtigt werden. 3Hat sich die Form auf die Benotung ausgewirkt, wird dies in einer Bemerkung zum Ausdruck gebracht.
(2) Erläuterungen einschließlich eventueller Notentendenzen und Schlussbemerkungen können auf den Arbeiten angebracht werden.
(3) Die Note 6 wird erteilt, wenn eine Schülerin oder ein Schüler
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ohne ausreichende Entschuldigung einen angekündigten Leistungsnachweis versäumt,
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eine Leistung verweigert oder
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einen Praktikumsbericht, eine Dokumentation oder eine Facharbeit nicht termingerecht abgibt.
(4) 1Sind in einem Fach die Bewertungen mehrerer Einzelleistungen zu einem Ergebnis zusammenzufassen, wird unter Beachtung der Gewichtungsregelungen ein Durchschnittswert berechnet. 2Zwischenergebnisse werden nicht gerundet. 3Das jeweilige Endergebnis wird auf eine Notenstufe nach Art. 52 Abs. 2 Satz 1 BayEUG gerundet, wobei Nachkommastellen bis einschließlich n,50 auf die bessere Note abgerundet und Nachkommastellen darüber aufgerundet werden.
(5) Nach Beginn der Leistungserhebung können gesundheitliche Gründe der Schülerin oder des Schülers, denen zufolge die Leistung nicht gewertet werden soll, in der Regel nicht anerkannt werden.
(6) § 28 Abs. 1 gilt entsprechend.
(7) 1Die Leistungsbewertung darf nicht durch Lehrkräfte vorgenommen werden, die nach den Art. 20 und 21 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen sind. 2Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Sonderregelung treffen.