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FSO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 15.05.2017
§ 7
Probezeit
(1) 1Das erste Schulhalbjahr ist Probezeit. 2Die Probezeit kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes um längstens drei Monate verlängert werden. 3Als wichtiger Grund gilt insbesondere der Nachweis einer längerfristigen Erkrankung, die die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt.
(2) 1Die Probezeit ist nicht bestanden, wenn bei einer Gesamtwürdigung der Leistungen der Schülerin oder des Schülers nicht damit gerechnet werden kann, dass sie oder er das Ziel der Fachschule erreicht. 2Dies ist in der Regel der Fall,
1.
wenn die Leistungen am Ende der Probezeit in einem Pflichtfach mit der Note 6 oder in zwei Pflichtfächern mit der Note 5 oder schlechter zu bewerten sind und
2.
keine Umstände vorliegen, die bessere Leistungen wahrscheinlich machen.
3Die Bestimmungen über den Notenausgleich gelten entsprechend. 4Über das Bestehen der Probezeit und die Verlängerung der Probezeit entscheidet die Schulleitung auf der Grundlage einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
(3) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler die Probezeit nicht bestanden, so ist ihr oder ihm dies unverzüglich schriftlich bekanntzugeben; dabei sind die Gründe darzulegen. 2Mit der Bekanntgabe endet das Schulverhältnis. 3Auf Antrag erhält die Schülerin oder der Schüler eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuchs und die erzielten Leistungen. 4Ist die Probezeit über das erste Schulhalbjahr hinaus verlängert worden, erhält die Schülerin oder der Schüler im Zwischenzeugnis einen Vermerk über die Verlängerung.
(4) Endet nach bestandener Probezeit das Schulverhältnis, finden bei einem Wiedereintritt auch die Abs. 1 bis 3 erneut Anwendung.