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Schulordnung für die Fachschulen (Fachschulordnung – FSO) Vom 15. Mai 2017 (GVBl. S. 186) BayRS 2236-6-1-1-K (§§ 1–71)
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Teil 1 Allgemeines (§§ 1–3)
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Teil 2 Aufnahme (§§ 4–7)
§ 4 Allgemeines
§ 5 Zweijährige Fachschulen
§ 6 Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
§ 6a Fachschulen für Familienpflege
§ 7 Probezeit
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Teil 3 Schulbetrieb (§§ 8–12b)
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Teil 4 Leistungen, Zeugnisse (§§ 13–23)
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Teil 5 Prüfungen, Abschlüsse (§§ 24–68)
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Teil 6 Fachschulbeirat (§ 69)
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Teil 7 Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften (§§ 70–71)
[Schlussformel]
Anlage 1 Fachrichtungen und zuzuerkennende Berufsbezeichnungen
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Anlage 2 Stundentafeln für die zweijährigen Fachschulen
Anlage 3 Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (dreijährig)
Anlage 4 Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflege (zweijährig)
Anlage 5 Stundentafel für die Fachschule für Heilerziehungspflegehilfe
Anlage 6 Stundentafel für die Fachschule für Familienpflege (Vollzeitform)
Anlage 7 Stundentafel für die Fachschule für Familienpflege (Teilzeitform)
Inhalt
FSO
Text gilt ab: 02.08.2024
Fassung: 15.05.2017
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Teil 2 Aufnahme
§ 4 Allgemeines
§ 5 Zweijährige Fachschulen
§ 6 Fachschulen für Heilerziehungspflege und Heilerziehungspflegehilfe
§ 6a Fachschulen für Familienpflege
§ 7 Probezeit