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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 90
Berufsbezeichnung, Urkunden, fachliche Ausbildereignung
1Studierende, die die Abschlussprüfung bestanden haben, erhalten neben dem Abschlusszeugnis eine Urkunde nach dem Muster des Staatsministeriums. 2Sie sind berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Agrarbetriebswirt“ oder „Staatlich geprüfte Agrarbetriebswirtin“ zu führen. 3Die Berufsbezeichnung kann jeweils mit oder ohne den Zusatz „Bachelor Professional in Agrarwirtschaft“ geführt werden. 4Zum Nachweis der beruflichen Eignung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 BBiG wird folgende Bemerkung in das Abschlusszeugnis aufgenommen: „Mit dem Abschluss werden die beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.“