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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 88
Abschlusszeugnisse
(1) 1Im Abschlusszeugnis sind auszuweisen:
1.
die Gesamtnote in Worten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 und 3,
2.
die auf zwei Dezimalstellen errechnete Gesamtnote,
3.
die Zeugnisnoten der Pflicht- und Prüfungsfächer und
4.
die Note der Facharbeit.
2Die Teilnahme an den Seminaren laut Stundentafel sowie an Wahlfächern wird in das Abschlusszeugnis mit der Bemerkung „teilgenommen“ eingetragen. 3Weitere Zusatzqualifikationen, in denen Zertifikate erworben wurden, werden aufgeführt.
(2) 1Bei der Ermittlung der Zeugnisnote eines Prüfungsfachs werden die auf zwei Dezimalstellen berechnete Fortgangsnote und die Noten der Abschlussprüfung jeweils zu gleichen Teilen gewertet. 2Bei den übrigen Fächern ist die Fortgangsnote zugleich die Zeugnisnote. 3Die Zeugnisnoten sind als ganze Noten auszuweisen.
(3) 1Im Abschlusszeugnis wird zusätzlich eine Gesamtnote mit zwei Dezimalstellen ausgewiesen. 2Bei der Berechnung der Gesamtnote werden die Zeugnisnoten des Prüfungsfachs „Produktion und Betriebsführung“ und der Facharbeit je dreifach, die Zeugnisnoten der sonstigen Prüfungsfächer je zweifach und die Zeugnisnoten der übrigen Pflichtfächer einfach gewertet.