Inhalt

BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 86
Prüfungsthemen
1Für die schriftliche Prüfung werden die Prüfungsthemen, die zugelassenen Hilfsmittel sowie die Prüfungstermine nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt. 2Die Schulleitung reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein.