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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 67
Kleine Leistungsnachweise
(1) In jedem fachtheoretischen Semester wird in den Pflichtfächern mit bis zu zwei Wochenstunden mindestens ein kleiner Leistungsnachweis, in allen anderen Pflichtfächern werden mindestens zwei kleine Leistungsnachweise durchgeführt.
(2) 1Im fachpraktischen Semester ist zum Abschluss jedes Sommersemestertages ein kleiner Leistungsnachweis zu erbringen. 2Mehrere thematisch zusammengehörige Sommersemestertage können in einem Leistungsnachweis zusammengefasst werden. 3In diesem Fall erfolgt die Gewichtung entsprechend der Anzahl an zugehörigen Sommersemestertagen.