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BayAgrSchO
Text gilt ab: 01.08.2023
Fassung: 05.09.2019
§ 66
Große Leistungsnachweise
In allen Pflichtfächern mit einer oder zwei Wochenstunden ist in jedem fachtheoretischen Semester mindestens ein großer Leistungsnachweis, bei allen übrigen Pflichtfächern sind mindestens zwei große Leistungsnachweise zu erbringen.