Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
5
Beschleunigung
(1) 1Die Ermittlungen sind zunächst nicht weiter auszudehnen, als nötig ist, um eine schnelle Entscheidung über die Erhebung der öffentlichen Klage oder die Einstellung des Verfahrens zu ermöglichen. 2Hierbei sind insbesondere die Möglichkeiten der §§ 154, 154a StPO zu nutzen.
(2) Die Ermittlungshandlungen sind möglichst gleichzeitig durchzuführen (vgl. Nummer 12).
(3) Der Sachverhalt, die Einlassung des Beschuldigten und die für die Bemessung der Strafe oder für die Anordnung einer Maßnahme (§ 11 Absatz 1 Nummer 8 StGB) wichtigen Umstände sind so gründlich aufzuklären, dass die Hauptverhandlung reibungslos durchgeführt werden kann.
(4) 1In Haftsachen sind die Ermittlungen besonders zu beschleunigen. 2Das gleiche gilt für Verfahren wegen Straftaten, die den öffentlichen Frieden nachhaltig gestört oder die sonst besonderes Aufsehen erregt haben, und für Straftaten mit kurzer Verjährungsfrist.