Inhalt

RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
Einführung
1Die Richtlinien sind vornehmlich für den Staatsanwalt bestimmt. 2Einige Hinweise wenden sich aber auch an den Richter. 3Soweit diese Hinweise nicht die Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts betreffen, bleibt es dem Richter überlassen, sie zu berücksichtigen. 4Auch im Übrigen enthalten die Richtlinien Grundsätze, die für den Richter von Bedeutung sein können.
5Die Richtlinien können wegen der Mannigfaltigkeit des Lebens nur Anleitungen für den Regelfall geben. 6Der Staatsanwalt hat daher in jeder Strafsache selbständig und verantwortungsbewusst zu prüfen, welche Maßnahmen geboten sind. 7Er kann wegen der Besonderheiten des Einzelfalles von den Richtlinien abweichen.
8Für Verfahren, die zur Zuständigkeit der Jugendgerichte gehören, gelten diese Richtlinien nur, wenn in den Richtlinien zum Jugendgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt ist.