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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
16a
DNA – Maßnahmen für künftige Strafverfahren
Der Staatsanwalt wirkt darauf hin, dass bei Beschuldigten, bei denen die Voraussetzungen des § 81g StPO gegeben sind, unverzüglich die erforderlichen DNA-Maßnahmen für Zwecke künftiger Strafverfahren erfolgen.