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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
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Versendung der Akten, Hilfs – oder Doppelakten
(1) 1Ermittlungsersuchen sind möglichst so zu stellen, dass die Ermittlungen gleichzeitig durchgeführt werden können (Nummer 5 Absatz 2, Nummer 10, 11). 2Von der Beifügung der Ermittlungsakten ist abzusehen, wenn durch die Versendung eine Verzögerung des Verfahrens eintreten würde und wenn der für die Ermittlung maßgebliche Sachverhalt in dem Ersuchen dargestellt oder aus einem Aktenauszug entnommen werden kann.
(2) 1In geeigneten Fällen sind Hilfs- oder Doppelakten anzulegen. 2Dies gilt insbesondere, wenn Haftprüfungen oder Haftbeschwerden zu erwarten sind.