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RiStBV
Text gilt ab: 30.03.2023
Fassung: 28.03.2023
4b
Ermittlungen gegen eine Vielzahl von Personen
Wird bei der Suche nach einem Täter gegen eine Vielzahl von Personen ermittelt, achtet der Staatsanwalt darauf, dass diesen die Erforderlichkeit einer gegen sie gerichteten Maßnahme erläutert wird, soweit der Untersuchungszweck nicht entgegensteht.