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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 29
Gastweise Teilnahme an dem Vorbereitungsdienst sowie der vorgesehenen Prüfung außerhalb des Beamtenverhältnisses
(1) 1Beschäftigte der Bayerischen Staatsforsten können nach Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Staatsministerium gastweise ohne Berufung in ein Beamtenverhältnis an dem Vorbereitungsdienst sowie den vorgesehenen Prüfungen teilnehmen, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2, 3, Abs. 2 bis 4 erfüllen. 2Die §§ 5 bis 28 gelten sinngemäß, ausgenommen § 7 Abs. 1, § 24 und § 25 Abs. 1 Satz 2.
(2) 1Die nach den Bestimmungen dieser Verordnung abgelegte Prüfung gilt für die Beschäftigten nach Abs. 1 nicht als Qualifikationsprüfung. 2Die erfolgreich abgelegte Prüfung bestätigt den Abschluss einer vergleichbaren forstlichen Ausbildung im Sinn des Art. 18 Abs. 3 Satz 2 BayWaldG und berechtigt zum Tragen der Berufsbezeichnung nach § 28. 3Die Prüfungsergebnisse dieser Beschäftigten bleiben bei der Festsetzung der Platzziffer nach § 24 unberücksichtigt. 4Es wird eine gesonderte Platzzifferermittlung durchgeführt.