Inhalt

FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 24
Festsetzung der Platzziffer
1Bei der Festsetzung der Platzziffer erhält bei gleicher Durchschnittspunktzahl der Prüfling die bessere Platzziffer, der das bessere Ergebnis in der schriftlichen Prüfung erzielt hat. 2Bei gleichen Ergebnissen in der schriftlichen Prüfung entscheidet die bessere Gesamtpunktzahl in der mündlichen Waldprüfung. 3Sind auch hier die Ergebnisse gleich, erhalten die Prüflinge die gleiche Platzziffer.