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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 17
Schriftliche Prüfung
(1) 1In der schriftlichen Prüfung haben die Prüflinge zu zeigen, ob sie alle Aufgaben eines Forstbetriebs sowie der behördlichen Verwaltungstätigkeit mit den für die Prüfung zugelassenen Hilfsmitteln zu bewältigen verstehen. 2Die Prüfungsaufgaben können auf einzelne oder auf mehrere der in Abs. 2 genannten Fachgebiete in berufsbezogener Zusammenfassung abgestellt werden. 3Sie sollen auf der Basis praxisnaher Fragestellungen vom Prüfling problemlösendes und zielgruppenorientiertes Denken fordern. 4Die Prüfung kann auch mit Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik durchgeführt werden.
(2) In der Forstinspektorenprüfung und der Großen Forstlichen Staatsprüfung können Aufgaben aus folgenden Fachgebieten gestellt werden:
1.
Waldbau, Standortkunde, mittel- und langfristige forstliche Planung,
2.
Waldschutz,
3.
Forstnutzung, Holzmarkt, weitere Geschäftsfelder eines Forstbetriebs,
4.
Forstliche Arbeitslehre, Verfahrenstechnik, Walderschließung und Logistik,
5.
Forstliche Betriebsplanung und -steuerung, forstbetriebliches Rechnungswesen,
6.
Förderung der privaten und körperschaftlichen Waldwirtschaft,
7.
Wildtiermanagement und Jagd,
8.
Verwaltung und Recht,
9.
Natur- und Landschaftsschutz, Raumordnung und Landesplanung,
10.
Forstliche Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit,
11.
Personalführung,
12.
Staatskunde und Gesellschaftspolitik.
(3) Zusätzlich können in der Großen Forstlichen Staatsprüfung Aufgaben aus den Fachgebieten
1.
Forstpolitik,
2.
Leitungsaufgaben sowie
3.
Waldbewertung
gestellt werden.
(4) 1Die Forstinspektorenprüfung besteht im schriftlichen Teil aus drei Aufgaben und einer Doppelaufgabe. 2Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. 4Die Gesamtbearbeitungszeit soll 20 Stunden nicht überschreiten.
(5) 1Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht im schriftlichen Teil aus vier Aufgaben und einer Doppelaufgabe oder aus zwei Aufgaben und zwei Doppelaufgaben. 2Die Aufgaben sind an vier Prüfungstagen zu bearbeiten. 3Die Bearbeitungszeit beträgt für eine Aufgabe drei bis fünf Stunden, für eine Doppelaufgabe sechs bis sieben Stunden. 4Die Gesamtbearbeitungszeit soll 24 Stunden nicht überschreiten.