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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 13
Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse
1Die Prüfungsausschüsse bestehen jeweils aus der Vorsitzenden bzw. dem Vorsitzenden und bis zu sechs weiteren Mitgliedern. 2Ein Mitglied des Prüfungsausschusses für die Große Forstliche Staatsprüfung soll eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt sein.