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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 16
Bestandteile der Prüfung
(1) Die Forstinspektorenprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
1.
schriftliche Prüfung,
2.
mündliche Waldprüfung und
3.
mündliche Prüfung.
(2) Die Große Forstliche Staatsprüfung besteht aus den Prüfungsabschnitten
1.
schriftliche Prüfung,
2.
schriftliche Waldprüfung,
3.
mündliche Waldprüfung und
4.
mündliche Prüfung.
(3) Die Ausgestaltung der Prüfungen orientiert sich an den Aufgaben, die nach § 5 Abs. 2 und 3 in der jeweiligen Qualifikationsebene zu erledigen sind.
(4) Der Prüfungsausschuss kann die Reihenfolge der Prüfungsabschnitte festlegen und legt den Ablauf und die Ausgestaltung der Prüfungsabschnitte, die jeweilige Arbeitszeit sowie zugelassene Hilfsmittel fest.