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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 14
Prüferinnen und Prüfer, Prüfungskommissionen
1Zu Prüferinnen und Prüfern bestellt der Prüfungsausschuss in der Regel Beschäftigte der Bayerischen Forstverwaltung und der Bayerischen Staatsforsten. 2Für die Abnahme der mündlichen Prüfung und der mündlichen Waldprüfung werden Prüfungskommissionen bestehend aus je zwei Prüferinnen oder Prüfern gebildet.