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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 19
Mündliche Waldprüfung
(1) In der mündlichen Waldprüfung haben die Prüflinge an Prüfungsobjekten im Wald zu zeigen, dass sie die erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten besitzen, diese auf die vorliegenden Problemstellungen sachgerecht und objektbezogen anwenden sowie Lösungen klar, gewandt und zielgruppenorientiert darlegen können.
(2) 1Die mündliche Waldprüfung umfasst zwei Prüfungsgebiete, die sich aus Fachgebieten nach § 17 Abs. 2 und 3 zusammensetzen. 2Der Prüfungsausschuss legt die Themen fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut. 3Die Prüfung dauert in jedem der beiden Prüfungsgebiete für jeden Prüfling bis zu 30 Minuten.
(3) Jeder Prüfling ist in beiden Prüfungsgebieten jeweils von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.