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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 20
Mündliche Prüfung
(1) 1Die mündliche Prüfung besteht aus drei Prüfungsteilen:
1.
einem Kurzvortrag mit anschließender Aussprache,
2.
einem Rollenspiel sowie
3.
einer Fallstudie.
2In der mündlichen Prüfung sollen die Prüflinge insbesondere zeigen, dass sie über die erforderliche methodische und soziale Kompetenz verfügen.
(2) Der Prüfungsausschuss legt die Themen für den Kurzvortrag, das Rollenspiel und die Fallstudie fest, soweit er nicht die Prüfungskommissionen damit betraut.
(3) 1Im Kurzvortrag haben die Prüflinge einen Sachverhalt einem definierten Zuhörerkreis fundiert, strukturiert und verständlich darzustellen. 2Der Kurzvortrag soll ca. 15 Minuten dauern. 3Dem Kurzvortrag schließt sich eine Aussprache von bis zu 15 Minuten an.
(4) 1Im Rollenspiel werden aufgabenbezogene Situationen geprüft. 2Das Rollenspiel einschließlich Aussprache dauert bis zu 30 Minuten.
(5) 1In der Fallstudie werden Führungs- oder fachpraktische Kompetenzen geprüft. 2Die Fallstudie dauert bis zu 30 Minuten. 3Sie kann durch eine weitere schriftliche Prüfung ersetzt werden, wenn dienstliche Gründe dies erfordern. 4Dies ist den Prüflingen spätestens mit der Zulassung zur Prüfung bekanntzugeben. 5Die Entscheidung über das Ersetzen der Fallstudie trifft der jeweilige Prüfungsausschuss.
(6) Jeder Prüfling ist von zwei Prüferinnen oder Prüfern gemeinsam zu prüfen.