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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 26
Nichtbestehen der Prüfung
1Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn
1.
die Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder
2.
die Durchschnittspunktzahl der mündlichen Waldprüfung und der mündlichen Prüfung weniger als 4,5 Punkte beträgt oder
3.
die Durchschnittspunktzahl aller Prüfungsleistungen weniger als 4,5 Punkte beträgt.
2Gilt die Prüfung aufgrund der erzielten Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung als nicht bestanden, werden die Ergebnisse der übrigen Prüfungsabschnitte nicht weiter berücksichtigt.