Inhalt

FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 27
Wiederholung der Prüfung
Der Antrag auf Wiederholung der Prüfung bei Nichtbestehen und zur Notenverbesserung nach den §§ 36 und 37 APO ist beim Prüfungsamt einzureichen.