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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 11
Zweck der Prüfung
1Die Prüflinge haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Studiums und des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten, fachlichen und außerfachlichen Kompetenzen in der Praxis anwenden, für eine konkrete Problemstellung adäquate Lösungen systematisch erarbeiten und diese schriftlich und mündlich zutreffend darstellen können. 2Führungs-, Methoden-, Persönlichkeits- und Sozialkompetenz sollen bei allen Prüfungsbestandteilen möglichst umfassend einbezogen und bei der Bewertung angemessen berücksichtigt werden.