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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 12
Durchführung der Prüfungen
1Die Qualifikationsprüfungen werden in der Regel einmal jährlich abgehalten. 2Das Staatsministerium bestellt für die Durchführung in der Regel für die Dauer von fünf Jahren einen „Prüfungsausschuss für die Forstinspektorenprüfung in Bayern“ und einen „Prüfungsausschuss für die Große Forstliche Staatsprüfung in Bayern“; es beruft die Vorsitzende bzw. den Vorsitzenden sowie die sonstigen Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder. 3Die Aufgaben des Prüfungsamts nach § 15 bleiben unberührt.