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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 25
Zeugnisausstellung
(1) 1Die oder der Vorsitzende des jeweiligen Prüfungsausschusses erstellt das Zeugnis über die Forstinspektorenprüfung oder über die Große Forstliche Staatsprüfung. 2Das Zeugnis weist die Durchschnittspunktzahl nach dem Zahlenwert und die Gesamtprüfungsnote, die Einzelpunktzahlen, die erreichte Platzziffer sowie die Anzahl der Prüfungsteilnehmer aus.
(2) 1Wer die Gesamtprüfungsnote „ausreichend“ erhalten hat, kann auf schriftlichen Antrag ein Zeugnis über das Bestehen der Prüfung ohne Durchschnittspunktzahl, Einzelpunktzahlen und Platzziffer erhalten. 2Das zuerst ausgestellte Zeugnis ist mit dem Antrag an das Prüfungsamt zurückzugeben.