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FachV-Forst
Text gilt ab: 01.01.2024
Fassung: 02.07.2010
§ 10
Qualifikationsprüfung
(1) 1Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf haben an der gegen Ende der Ausbildung stattfindenden Qualifikationsprüfung teilzunehmen. 2Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet das Prüfungsamt.
(2) Die Einzelheiten über die Prüfungszulassung, insbesondere über die Zulassung nicht im Vorbereitungsdienst stehender Prüfungswiederholerinnen und -wiederholer (§ 27), regelt das Staatsministerium.