Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

6.   Zuwendungsvoraussetzungen

6.1  

Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die obligatorischen Kontrollen zur Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechend der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

6.2  

1Die Prüfungen müssen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchgeführt werden. 2Die Prüfeinrichtung muss nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. 3Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.

6.3  

1Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass der Begünstigte von der für die Kontrollmaßnahme zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung erhalten hat, die bestätigt, dass die betreffende obligatorische Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. 2Details zu Prüfhäufigkeit und Erfüllung der Prüfkriterien sind in den produktspezifischen Prüfberichten geregelt.