Inhalt
8.
Art und Umfang der Förderung/Beihilfe
1Die Zuwendung an die Lizenznehmer erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 2Die Beihilfe an die begünstigten Betriebe erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die begünstigten Beihilfeempfänger nach Nr. 4 dieser Richtlinie, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. 3Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Kosten der obligatorischen Kontrolle. 4Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. 5Der maximale Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Förderhöchstsätze für die Kontrollen in den jeweiligen Produktbereichen:
Produktbereiche
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Förderhöchstsätze in Euro
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Eier, Honig, Milch und Milcherzeugnisse auf Milchbasis
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150,00
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Masthähnchen und Masthähnchenfleisch, Puten und Putenfleisch
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145,50
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Rinder und Rindfleisch, Kälber und Kalbfleisch
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143,00
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Gehegewild/Fleisch von Gehegewild, Lämmer und Lammfleisch
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142,50
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Schweine und Schweinefleisch
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138,50
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Brotgetreide
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120,00
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Obst, Gemüse einschließlich Salate, Speisekartoffeln, Veredelungskartoffeln, Raps-Speiseöl, Senfkörner, Feinsaure Delikatessen und Gemüsekonserven
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103,00
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