Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

10.   Verfahren

10.1   Verfahren für den Begünstigten

10.1.1   Antragstellung

1Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Versicherung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden und Verpflichtung/Erklärung, evtl. Änderungen, die sich nach Antragstellung und vor Abschluss des Vorhabens ergeben, dem Zuwendungsempfänger umgehend mitzuteilen,
Erklärung Rückforderungsanordnung.

10.1.2   Entscheidung

1Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. 2Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind.

10.1.3   Abrechnung

1Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert ausgewiesen und mindert diesen Rechnungsbetrag.

10.2   Verfahren für den Zuwendungsempfänger

10.2.1   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das StMELF.

10.2.2   Antragstellung

1Der Zuwendungsempfänger stellt bei der Bewilligungsbehörde vor Maßnahmenbeginn einen Förderantrag, in welchem er den erwarteten jährlichen Umfang getrennt nach Kontrollstufen, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Abweichend von VV Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO darf der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung mit der Durchführung der obligatorischen Kontrollen beginnen.

10.2.3   Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2.3.1   Fristen

Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) spätestens bis zum 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.

10.2.3.2   Inhalte

1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. 2Abweichend von den Vorgaben in der Ziffer 6.1.4 ANBest-P ist im zahlenmäßigen Nachweis der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.

10.2.3.3   Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
Protokolle der obligatorischen Kontrollen,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Zertifizierungsstelle
der Bewilligungsbehörde auf Antrag vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

10.2.3.4   Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen bis zur Höhe von maximal 80 % des jeweils förderfähigen Betrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2.3.5   Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.

10.3   Veröffentlichung

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen durch die Bewilligungsbehörde veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

10.4   Kommunikation mit den Antragstellern

In der Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.