Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

1.   Rechtliche Grundlagen

1.1   Beihilferechtliche Grundlage

Die Beihilfen sind nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.

1.2   Landesrechtliche Grundlagen

1Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung. 2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden. 4Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO).