Inhalt
11.
Weiterleitung der Zuwendung
1Werden die obligatorischen Kontrollen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern von einer zertifizierten Kontrollstelle erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Förderbescheids eingehalten werden und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 13 und 13.5 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 2Die Weiterleitung ist auf Anforderung dem StMELF nachzuweisen.