Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

9.   Verpflichtungen des Begünstigten

9.1  

Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Antragstellung durch den Begünstigten sicherzustellen, dass dieser die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zulässt.

9.2  

1Für jeden Produktbereich, der im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ berücksichtigt ist, sind vom Begünstigten spezifische Kriterien einzuhalten, die den Produktionsprozess und/oder die Produktqualität regeln. 2Die Einhaltung der spezifischen Kriterien hat der Zuwendungsempfänger mit dem Begünstigten vertraglich zu regeln. 3Die spezifischen Kriterien sind in den jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ geregelt. 4Nachfolgend aufgeführte Kriterien gehen hierbei über die rechtlichen Grundlagen hinaus:

9.2.1   Tierische Produktbereiche

9.2.1.1   Eier

Ausschließlich Boden- und Freilandhaltung
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Einsatz von NSP-Enzymen bei der Verfütterung von Triticale, Roggen oder Gerste an Legehennen
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Futtermittel
Luftkammerhöhe maximal 4 mm
Maximal 3 % Schmutz- und Knickeier-Anteil (maximal 11 Stück im 360er Gebinde)
Gewichtsklassen XL, L, M und S (nur in Extragebinde)
Mindestanforderungen an die Eiklarqualität: Median der Gallertartigkeit des Eiklars bei frischen Eiern mindestens 70 Haugh Units (Toleranzbereich 8 Units)
Salmonellenuntersuchung anhand zusätzlicher Stichproben von jeweils 10 Eiern im Quartal
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.2   Gehegewild/Fleisch von Gehegewild

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
ganzjährige Haltung im Gehege (nicht in Ställen)
Nur gesunde Jungtiere bis zu einem Alter von 22 Monaten
Mit guter Ausprägung fleischtragender Körperpartien
Grundsätzliches Verbot der Pestizidanwendung im Gehege
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter, frischer Ware maximal sechs Wochen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.3   Honig

Wassergehalt maximal 18 % (Heidehonig maximal 21,4 %)
Enzym Invertase: Mindestaktivität 64 U/kg, Honige mit natürlicher Enzymschwäche Mindestaktivität von 45 U/kg (Voraussetzung: HMF-Gehalt höchstens 5 mg/kg)
Ergänzende obligatorische HMF-Untersuchung bei Invertase-Werten zwischen 64 und 45 U/kg (insbesondere bei Honigtauhonigen)
HMF-Gehalt: Honig allgemein maximal 15 mg/kg, natürlich enzymschwache Honige 5 mg/kg, Beanstandung von Honigen über 15 mg/kg, auch wenn Invertaseaktivität über 64 U/kg liegt

9.2.1.4   Kälber und Kalbfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.5   Lämmer und Lammfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Schlachtalter der Lämmer maximal 9 Monate
Ausschluss von DFD-Fleisch
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.6   Masthähnchen und Masthähnchenfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
Begrenzung der Energiekonzentration im Starter bei Masthähnchen auf maximal 12,4 ME (MJ/kg)
Einsatz von NSP-Enzymen bei Getreideanteilen über 50 % in der Ration
Mindestens 7 Tage Serviceperiode zwischen zwei Mastdurchgängen
Reinigung und Desinfektion nach jedem Mastdurchgang ausschließlich mit von der Deutschen Gesellschaft für Veterinärwesen (DVG) gelisteten und geprüften Mitteln
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.7   Puten und Putenfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
Einsatz von NSP-Enzymen ab Phase 3 (6. Lebenswoche)
Maximale Aufstallungsdichte 5 % unter den Bundeseinheitlichen Eckwerten
Zusätzliche Zwangslüftung in Offenställen
Mindestens 7 Tage Serviceperiode zwischen zwei Mastdurchgängen
Reinigung und Desinfektion nach jedem Mastdurchgang ausschließlich mit von der DVG gelisteten und geprüften Mitteln
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.8   Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Regelmäßige Untersuchung der Rohmilch auf Gehalt an Aflatoxin M1, Grenzwert liegt bei 10 ng/kg Milch
90 % der Rohmilch dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
50 000 Keime/ml Milch
300 000 Zellen/ml Milch
Gefrierpunkt bei –0,515 °C
keine Hemmstoffe nachweisbar
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.9   Rinder und Rindfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Überprüfung der Klauengesundheit
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.10   Schweine und Schweinefleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel bei Mastschweinen
Verbot der Verfütterung von Fischöl bei Ferkelaufzucht, Spanferkelerzeugung und Mastschweinen
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
pH-1-Wert im Kotelett von mindestens 5,8 (gemessen ca. 45 Minuten nach dem Schlachten) oder mit einer vergleichbaren Methode (z. B. Leitfähigkeit oder Reflexionswert)
Magerfleischanteil im Schlachtkörper > 50 %
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.2   Pflanzliche Produktbereiche

9.2.2.1   Brotgetreide

Weizen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Rohprotein ≥ 12,5 %
Sedimentationswert ≥ 30 ml
Fallzahl ≥ 230 sec.
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Roggen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Fallzahl ≥ 120 sec.
Amyloeinheiten ≥ 250
Verkleisterungstemperatur ≥ 63 °C
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Höchstanteil an Mutterkorn (Sklerotien) 0,05 %
Hartweizen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Fallzahl ≥ 180 sec.
Rohprotein ≥ 13,5 %
Hektolitergewicht ≥ 74 kg
Besatz ≤ 2 %
DON-Wert ≤ 1 250 µg/kg
Dinkel:
Feuchte ≤ 14,5 %
Rohprotein ≥ 12,5 %
Fallzahl ≥ 230 sec.
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Gerste:
Feuchte ≤ 14,5 %
Schälausbeute 65 %
Hektolitergewicht ≥ 60 kg
kein sichtbarer Auswuchs
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Hafer:
Feuchte ≤ 13 %
Besatz ≤ 2 %
kein sichtbarer Auswuchs
Sortierung mind. 90% > 2mm
DON-Wert ≤ 1 500 µg/kg
Mais:
Feuchte ≤ 14,5 %
Besatz ≤ 2 %
Bruchkorn ≤ 5 %
DON-Wert ≤ 1 250 µg/kg
Emmer:
kein sichtbarer Auswuchs
Einkorn:
kein sichtbarer Auswuchs
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre

9.2.2.2   Feinsaure Delikatessen und Gemüsekonserven

Sicherstellung einer unmittelbaren Verarbeitung bzw. einer geeigneten Zwischenlagerung: Grobgemüse und Spargel 2 °C bis 12 °C, Fruchtgemüse (ohne grüne Bohnen und Erbsen) 5 °C bis 10 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)

9.2.2.3   Gemüse einschließlich Salate

Höchstnitratgehalt:
Kohl: < 800 mg/kg
Blattsalate Freiland: < 1 750 mg/kg (Ausgenommen Rucola: 6 000 bzw. 7 000 mg/kg je nach Erntezeit)
Rote Beete: < 2 000 mg/kg
Blattsalate geschützter Anbau: < 2 500 mg/kg
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Obst in einem geeigneten Temperaturbereich:
Fruchtgemüse ohne Hülsenfürchte und Melonen: 7 °C bis 12 °C
Melonen: unreif 2 °C bis 3 °C, reif 7 °C bis 10 °C
Grobgemüse, Salate, Spargel, Zwiebelgemüse und Zuchtpilze: 2 °C bis 7 °C
Süßkartoffeln: 13 °C bis 18 °C
Ingwer: 15 °C bis 18 °C
Lagerbedingungen frische Schnittkräuter: kälteverträgliche Kräuter 0 °C bis 10 °C, kälteempfindliche Kräuter (Basilikum, Dill, Kerbel) 8 °C bis 12 °C
Lagerbedingungen Topfkräuter: relative Luftfeuchte 50 bis 80 %, kälteverträgliche Kräuter 5 °C bis 22 °C, kälteempfindliche Kräuter (Basilikum, Dill, Kerbel) 15 °C bis 22 °C
Sicherstellung der Kühl- bzw. Klimatisierungskette bis zur nächsten Stufe
Zuchtpilze der Gattung Agaricus sind nach der UNECE-Norm FFV 24 „Cultivated Mushrooms (Agaricus)“ aufzubereiten
Zuchtpilze der Gattung „Pleurotus“ müssen einlagig gelegt angeboten werden
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre

9.2.2.4  

Obst
Mindestzuckergehalte
Äpfel: ≥ 12° Brix
Birnen: ≥ 12° Brix
Pflaumen/Zwetschgen: ≥ 13° Brix
Sauerkirschen: ≥ 13° Brix
Süßkirschen: ≥ 14° Brix
Erdbeeren und Strauchbeeren müssen Klasse I oder Klasse Extra entsprechen. Bei Erd- und Strauchbeeren, die zur Verarbeitung bestimmt sind, ist auch Klasse II zulässig.
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Gemüse in einem optimierten Temperaturbereich zwischen 0 °C bis 8 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre, (auch bei Flächen < 1ha); darüber hinaus bei Neuanlagen von GQ-Obstflächen

9.2.2.5   Raps-Speiseöl

Geforderte Mindestwerte:
Peroxidzahl < 5,0 mval O2/kg Öl
Verunreinigungen < 0,05 %
Säurezahl < 3,0 mg KOH/g Öl
Kaltpressung der Rapssaat (Restfeuchte ≤ 9 %) bei maximal 40 °C und keine Raffination
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre

9.2.2.6   Speisekartoffeln

Höchstnitratgehalt: < 250 mg/kg Frischsubstanz
Mindeststärkegehalt: 10 %
Lagertemperatur zwischen 5 °C bis 8 °C
Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
Beschränkung der Gesamtmängel auf 6 % gemäß Berliner Vereinbarungen
Lichtgeschützte Lagerung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre

9.2.2.7   Veredelungskartoffeln

Höchstnitratgehalt: < 250 mg/kg Frischsubstanz
Sachgerechte sowie lichtgeschützte Lagerung in einem geeigneten Temperaturbereich zwischen 4 °C und 8 °C
Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre

9.2.2.8   Senfkörner

Feuchtegehalt: 6 bis 9 %
Freie Fettsäuren: ≤ 2 %
Besatz: ≤ 2 %
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre (auch bei Flächen < 1 ha)