Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

13.   Sonstige Bestimmungen

13.1  

1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

13.2  

1Verantwortlich für die Verarbeitung der im Rahmen der Förderantragstellung angegebenen personenbezogenen Daten der Zuwendungsempfänger ist das StMELF. 2Die Daten des Zuwendungsempfängers werden zur Feststellung der Förderberechtigung und Förderhöhe sowie zur Abwicklung der Förderung benötigt. 3Die Erhebung der personenbezogenen Daten der Begünstigten erfolgt durch den Zuwendungsempfänger, sie werden zum Zweck der Verwendungsnachweisprüfung vom Zuwendungsempfänger an das StMELF weitergeleitet. 4Im Rahmen dieser Verwendungsnachweisprüfung ist das StMELF auch für die Verarbeitung der Daten der Begünstigten verantwortlich. 5Die erhobenen personenbezogenen Daten werden 10 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises gespeichert und danach gelöscht. 6Die personenbezogenen Daten können an den ORH weitergeleitet werden. 7Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und der diesbezüglichen Rechte können im Internet http://www.stmelf.bayern.de/datenschutz abgerufen werden.