Inhalt
3.
Gegenstand der Förderung
1Gefördert werden obligatorische Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ durch akkreditierte Zertifizierungsstellen. 2Diese obligatorischen Kontrollen erfolgen auf der Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“.