Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025
Gesamtansicht
Vorheriges Dokument (inaktiv)
Nächstes Dokument (inaktiv)

787-L

Richtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“
(Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
vom 27. Juni 2023, Az. M1-3180-1/1109

(BayMBl. Nr. 339)

Zitiervorschlag: Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten über die Richtlinie zur Förderung der obligatorischen Kontrollen im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ (Kontrollförderungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“) vom 27. Juni 2023 (BayMBl. Nr. 339)

1.   Rechtliche Grundlagen

1.1   Beihilferechtliche Grundlage

Die Beihilfen sind nach Art. 20 Abs. 1 Buchst. b) der Verordnung (EU) 2022/2472 freigestellt.

1.2   Landesrechtliche Grundlagen

1Die Förderung erfolgt auf Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung. 2Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen als freiwillige Leistung ohne Rechtsanspruch im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. 3Unter Umständen kann daher ein Zuwendungsantrag wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht mehr bewilligt werden. 4Es gelten die Verwaltungsvorschriften zu Art. 23 und 44 Bayerische Haushaltsordnung (BayHO).

2.   Zweck der Zuwendung

Die Förderung soll die Nachhaltigkeit und Wettbewerbsfähigkeit der bayerischen Landwirtschaft stärken und einen wirksamen Beitrag zur Förderung der Qualitätsproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse sowie der Vertrauensbildung beim Verbraucher leisten.

3.   Gegenstand der Förderung

1Gefördert werden obligatorische Kontrollen im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ durch akkreditierte Zertifizierungsstellen. 2Diese obligatorischen Kontrollen erfolgen auf der Grundlage der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“.

4.   Begünstigte

1Begünstigte sind Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe in Bayern, deren Betrieb ein KMU-Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) 2022/2472 ist und die an der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ teilnehmen. 2Ausgeschlossen von der Förderung sind:
Unternehmen, die sich in Schwierigkeiten im Sinne von Art. 2 Nr. 59 der Verordnung (EU) 2022/2472 der Kommission befinden,
Unternehmen, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

5.   Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Organisationen, Verbände oder Zusammenschlüsse im Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft, welche die Durchführung der obligatorischen Kontrollen gewährleisten (Lizenznehmer) und mit dem Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) als Zeichenträger einen entsprechenden Lizenzvertrag abgeschlossen haben.

6.   Zuwendungsvoraussetzungen

6.1  

Der Zuwendungsempfänger muss sich verpflichten, die obligatorischen Kontrollen zur Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ entsprechend der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.

6.2  

1Die Prüfungen müssen durch eine neutrale Prüfeinrichtung durchgeführt werden. 2Die Prüfeinrichtung muss nach ISO/IEC 17065 als Zertifizierungsstelle akkreditiert sein. 3Die Prüfeinrichtung muss von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft zugelassen werden und sie unterliegt der Überprüfung durch diese staatliche Stelle.

6.3  

1Die Voraussetzung für den Erhalt der Förderung ist, dass der Begünstigte von der für die Kontrollmaßnahme zuständigen Stelle eine Konformitätsbescheinigung erhalten hat, die bestätigt, dass die betreffende obligatorische Kontrolle erfolgreich durchgeführt wurde. 2Details zu Prüfhäufigkeit und Erfüllung der Prüfkriterien sind in den produktspezifischen Prüfberichten geregelt.

7.   Verpflichtungen des Zuwendungsempfängers

1Der Zuwendungsempfänger muss gewährleisten, dass
die obligatorischen Kontrollen ordnungsgemäß durchgeführt werden und die Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ eingehalten wird und
die eingesetzten Zertifizierungsstellen nach ISO/IEC 17065 akkreditiert sind.
2Die Lizenznehmer müssen sich zudem verpflichten, die Zuwendungen im Sinne dieser Richtlinie für die Finanzierung der obligatorischen Kontrollen zu verwenden und in Form von verbilligten Dienstleistungen an die Begünstigten weiterzugeben.

8.   Art und Umfang der Förderung/Beihilfe

1Die Zuwendung an die Lizenznehmer erfolgt als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung. 2Die Beihilfe an die begünstigten Betriebe erfolgt in Form von bezuschussten Dienstleistungen, d. h. die Beihilfe umfasst keine Direktzahlungen an die begünstigten Beihilfeempfänger nach Nr. 4 dieser Richtlinie, sondern wird den für die Kontrollmaßnahmen zuständigen Stellen (Lizenznehmer) bezahlt. 3Zuwendungsfähige Ausgaben sind die Kosten der obligatorischen Kontrolle. 4Die Mehrwertsteuer ist von der Förderung ausgenommen. 5Der maximale Fördersatz beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch die in nachfolgender Tabelle aufgeführten Förderhöchstsätze für die Kontrollen in den jeweiligen Produktbereichen:
Produktbereiche
Förderhöchstsätze in Euro
Eier, Honig, Milch und Milcherzeugnisse auf Milchbasis
150,00
Masthähnchen und Masthähnchenfleisch, Puten und Putenfleisch
145,50
Rinder und Rindfleisch, Kälber und Kalbfleisch
143,00
Gehegewild/Fleisch von Gehegewild, Lämmer und Lammfleisch
142,50
Schweine und Schweinefleisch
138,50
Brotgetreide
120,00
Obst, Gemüse einschließlich Salate, Speisekartoffeln, Veredelungskartoffeln, Raps-Speiseöl, Senfkörner, Feinsaure Delikatessen und Gemüsekonserven
103,00

9.   Verpflichtungen des Begünstigten

9.1  

Der Zuwendungsempfänger hat im Rahmen der Antragstellung durch den Begünstigten sicherzustellen, dass dieser die Prüfung der Verwendung der Fördermittel durch die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden sowie den Bayerischen Obersten Rechnungshof (ORH) zulässt.

9.2  

1Für jeden Produktbereich, der im Rahmen der Qualitätsregelung „Geprüfte Qualität“ berücksichtigt ist, sind vom Begünstigten spezifische Kriterien einzuhalten, die den Produktionsprozess und/oder die Produktqualität regeln. 2Die Einhaltung der spezifischen Kriterien hat der Zuwendungsempfänger mit dem Begünstigten vertraglich zu regeln. 3Die spezifischen Kriterien sind in den jeweiligen produktspezifischen Qualitäts- und Prüfbestimmungen gemäß Nr. 6 der Qualitätsregelungsrichtlinie „Geprüfte Qualität“ geregelt. 4Nachfolgend aufgeführte Kriterien gehen hierbei über die rechtlichen Grundlagen hinaus:

9.2.1   Tierische Produktbereiche

9.2.1.1   Eier

Ausschließlich Boden- und Freilandhaltung
Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Einsatz von NSP-Enzymen bei der Verfütterung von Triticale, Roggen oder Gerste an Legehennen
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Futtermittel
Luftkammerhöhe maximal 4 mm
Maximal 3 % Schmutz- und Knickeier-Anteil (maximal 11 Stück im 360er Gebinde)
Gewichtsklassen XL, L, M und S (nur in Extragebinde)
Mindestanforderungen an die Eiklarqualität: Median der Gallertartigkeit des Eiklars bei frischen Eiern mindestens 70 Haugh Units (Toleranzbereich 8 Units)
Salmonellenuntersuchung anhand zusätzlicher Stichproben von jeweils 10 Eiern im Quartal
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.2   Gehegewild/Fleisch von Gehegewild

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
ganzjährige Haltung im Gehege (nicht in Ställen)
Nur gesunde Jungtiere bis zu einem Alter von 22 Monaten
Mit guter Ausprägung fleischtragender Körperpartien
Grundsätzliches Verbot der Pestizidanwendung im Gehege
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter, frischer Ware maximal sechs Wochen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.3   Honig

Wassergehalt maximal 18 % (Heidehonig maximal 21,4 %)
Enzym Invertase: Mindestaktivität 64 U/kg, Honige mit natürlicher Enzymschwäche Mindestaktivität von 45 U/kg (Voraussetzung: HMF-Gehalt höchstens 5 mg/kg)
Ergänzende obligatorische HMF-Untersuchung bei Invertase-Werten zwischen 64 und 45 U/kg (insbesondere bei Honigtauhonigen)
HMF-Gehalt: Honig allgemein maximal 15 mg/kg, natürlich enzymschwache Honige 5 mg/kg, Beanstandung von Honigen über 15 mg/kg, auch wenn Invertaseaktivität über 64 U/kg liegt

9.2.1.4   Kälber und Kalbfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.5   Lämmer und Lammfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Transportzeiten nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Schlachtalter der Lämmer maximal 9 Monate
Ausschluss von DFD-Fleisch
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.6   Masthähnchen und Masthähnchenfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
Begrenzung der Energiekonzentration im Starter bei Masthähnchen auf maximal 12,4 ME (MJ/kg)
Einsatz von NSP-Enzymen bei Getreideanteilen über 50 % in der Ration
Mindestens 7 Tage Serviceperiode zwischen zwei Mastdurchgängen
Reinigung und Desinfektion nach jedem Mastdurchgang ausschließlich mit von der Deutschen Gesellschaft für Veterinärwesen (DVG) gelisteten und geprüften Mitteln
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.7   Puten und Putenfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel
Einsatz von NSP-Enzymen ab Phase 3 (6. Lebenswoche)
Maximale Aufstallungsdichte 5 % unter den Bundeseinheitlichen Eckwerten
Zusätzliche Zwangslüftung in Offenställen
Mindestens 7 Tage Serviceperiode zwischen zwei Mastdurchgängen
Reinigung und Desinfektion nach jedem Mastdurchgang ausschließlich mit von der DVG gelisteten und geprüften Mitteln
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.8   Milch und Erzeugnisse auf Milchbasis

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Regelmäßige Untersuchung der Rohmilch auf Gehalt an Aflatoxin M1, Grenzwert liegt bei 10 ng/kg Milch
90 % der Rohmilch dürfen die folgenden Grenzwerte nicht überschreiten:
50 000 Keime/ml Milch
300 000 Zellen/ml Milch
Gefrierpunkt bei –0,515 °C
keine Hemmstoffe nachweisbar
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.9   Rinder und Rindfleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Überprüfung der Klauengesundheit
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
Ausschluss von DFD-Fleisch
pH-24-Wert ≤ 6,0 (bei Verdacht pH-Messung am Schlachtkörper nach 24 Stunden)
Lagerdauer bei vakuumverpackter Ware maximal 6 Wochen
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.1.10   Schweine und Schweinefleisch

Einbindung der Futtermittel in ein Qualitätssicherungssystem
Verbot der Verfütterung fischmehlhaltiger Mischfuttermittel bei Mastschweinen
Verbot der Verfütterung von Fischöl bei Ferkelaufzucht, Spanferkelerzeugung und Mastschweinen
Transportzeit nach Beladung maximal 4 Stunden (gesamt, nicht pro Tag)
pH-1-Wert im Kotelett von mindestens 5,8 (gemessen ca. 45 Minuten nach dem Schlachten) oder mit einer vergleichbaren Methode (z. B. Leitfähigkeit oder Reflexionswert)
Magerfleischanteil im Schlachtkörper > 50 %
Regelmäßige tierärztliche Bestandsbetreuung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen

9.2.2   Pflanzliche Produktbereiche

9.2.2.1   Brotgetreide

Weizen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Rohprotein ≥ 12,5 %
Sedimentationswert ≥ 30 ml
Fallzahl ≥ 230 sec.
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Roggen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Fallzahl ≥ 120 sec.
Amyloeinheiten ≥ 250
Verkleisterungstemperatur ≥ 63 °C
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Höchstanteil an Mutterkorn (Sklerotien) 0,05 %
Hartweizen:
Feuchte ≤ 14,5 %
Fallzahl ≥ 180 sec.
Rohprotein ≥ 13,5 %
Hektolitergewicht ≥ 74 kg
Besatz ≤ 2 %
DON-Wert ≤ 1 250 µg/kg
Dinkel:
Feuchte ≤ 14,5 %
Rohprotein ≥ 12,5 %
Fallzahl ≥ 230 sec.
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Gerste:
Feuchte ≤ 14,5 %
Schälausbeute 65 %
Hektolitergewicht ≥ 60 kg
kein sichtbarer Auswuchs
DON-Wert ≤ 1 000 µg/kg
Hafer:
Feuchte ≤ 13 %
Besatz ≤ 2 %
kein sichtbarer Auswuchs
Sortierung mind. 90% > 2mm
DON-Wert ≤ 1 500 µg/kg
Mais:
Feuchte ≤ 14,5 %
Besatz ≤ 2 %
Bruchkorn ≤ 5 %
DON-Wert ≤ 1 250 µg/kg
Emmer:
kein sichtbarer Auswuchs
Einkorn:
kein sichtbarer Auswuchs
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre

9.2.2.2   Feinsaure Delikatessen und Gemüsekonserven

Sicherstellung einer unmittelbaren Verarbeitung bzw. einer geeigneten Zwischenlagerung: Grobgemüse und Spargel 2 °C bis 12 °C, Fruchtgemüse (ohne grüne Bohnen und Erbsen) 5 °C bis 10 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Zusätzliche Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg)

9.2.2.3   Gemüse einschließlich Salate

Höchstnitratgehalt:
Kohl: < 800 mg/kg
Blattsalate Freiland: < 1 750 mg/kg (Ausgenommen Rucola: 6 000 bzw. 7 000 mg/kg je nach Erntezeit)
Rote Beete: < 2 000 mg/kg
Blattsalate geschützter Anbau: < 2 500 mg/kg
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Obst in einem geeigneten Temperaturbereich:
Fruchtgemüse ohne Hülsenfürchte und Melonen: 7 °C bis 12 °C
Melonen: unreif 2 °C bis 3 °C, reif 7 °C bis 10 °C
Grobgemüse, Salate, Spargel, Zwiebelgemüse und Zuchtpilze: 2 °C bis 7 °C
Süßkartoffeln: 13 °C bis 18 °C
Ingwer: 15 °C bis 18 °C
Lagerbedingungen frische Schnittkräuter: kälteverträgliche Kräuter 0 °C bis 10 °C, kälteempfindliche Kräuter (Basilikum, Dill, Kerbel) 8 °C bis 12 °C
Lagerbedingungen Topfkräuter: relative Luftfeuchte 50 bis 80 %, kälteverträgliche Kräuter 5 °C bis 22 °C, kälteempfindliche Kräuter (Basilikum, Dill, Kerbel) 15 °C bis 22 °C
Sicherstellung der Kühl- bzw. Klimatisierungskette bis zur nächsten Stufe
Zuchtpilze der Gattung Agaricus sind nach der UNECE-Norm FFV 24 „Cultivated Mushrooms (Agaricus)“ aufzubereiten
Zuchtpilze der Gattung „Pleurotus“ müssen einlagig gelegt angeboten werden
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre

9.2.2.4  

Obst
Mindestzuckergehalte
Äpfel: ≥ 12° Brix
Birnen: ≥ 12° Brix
Pflaumen/Zwetschgen: ≥ 13° Brix
Sauerkirschen: ≥ 13° Brix
Süßkirschen: ≥ 14° Brix
Erdbeeren und Strauchbeeren müssen Klasse I oder Klasse Extra entsprechen. Bei Erd- und Strauchbeeren, die zur Verarbeitung bestimmt sind, ist auch Klasse II zulässig.
Sachgerechte Lagerung nicht zusammen mit Gemüse in einem optimierten Temperaturbereich zwischen 0 °C bis 8 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre, (auch bei Flächen < 1ha); darüber hinaus bei Neuanlagen von GQ-Obstflächen

9.2.2.5   Raps-Speiseöl

Geforderte Mindestwerte:
Peroxidzahl < 5,0 mval O2/kg Öl
Verunreinigungen < 0,05 %
Säurezahl < 3,0 mg KOH/g Öl
Kaltpressung der Rapssaat (Restfeuchte ≤ 9 %) bei maximal 40 °C und keine Raffination
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre

9.2.2.6   Speisekartoffeln

Höchstnitratgehalt: < 250 mg/kg Frischsubstanz
Mindeststärkegehalt: 10 %
Lagertemperatur zwischen 5 °C bis 8 °C
Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
Beschränkung der Gesamtmängel auf 6 % gemäß Berliner Vereinbarungen
Lichtgeschützte Lagerung
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre

9.2.2.7   Veredelungskartoffeln

Höchstnitratgehalt: < 250 mg/kg Frischsubstanz
Sachgerechte sowie lichtgeschützte Lagerung in einem geeigneten Temperaturbereich zwischen 4 °C und 8 °C
Aufbereitung (Umlagern, Sortieren und Waschen) in einem geeigneten Temperaturbereich über 8 °C
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 4 Jahre

9.2.2.8   Senfkörner

Feuchtegehalt: 6 bis 9 %
Freie Fettsäuren: ≤ 2 %
Besatz: ≤ 2 %
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Klärschlämmen
Verbot der Ausbringung von gewerblichen, kommunalen oder industriellen Bioabfällen sowie Gärresten aus Nicht-NaWaRo-Anlagen (bestimmte Ausnahmen möglich)
Grundbodenuntersuchungen für Phosphor (P), Kalium (K) und Magnesium (Mg) alle 6 Jahre (auch bei Flächen < 1 ha)

10.   Verfahren

10.1   Verfahren für den Begünstigten

10.1.1   Antragstellung

1Der Begünstigte hat die Teilnahme am Programm und die Förderung der obligatorischen Kontrollen vor Beginn der Maßnahme beim Zuwendungsempfänger schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag enthält mindestens folgende Angaben:
Name, Anschrift und Betriebsnummer des Unternehmens,
Beschreibung des Vorhabens oder der Tätigkeit mit Angabe des Beginns und des Abschlusses,
Standort des Vorhabens oder der Tätigkeit,
die Kosten des Vorhabens,
Art der Beihilfe (Zuschuss) und Höhe der für das Vorhaben benötigten öffentlichen Finanzierung,
KMU-Erklärung,
UiS-Erklärung,
Versicherung, dass alle Angaben wahrheitsgemäß abgegeben wurden und Verpflichtung/Erklärung, evtl. Änderungen, die sich nach Antragstellung und vor Abschluss des Vorhabens ergeben, dem Zuwendungsempfänger umgehend mitzuteilen,
Erklärung Rückforderungsanordnung.

10.1.2   Entscheidung

1Der Zuwendungsempfänger prüft die Teilnahmevoraussetzungen und entscheidet über die Teilnahme des Begünstigten an der Maßnahme. 2Der Zuwendungsempfänger prüft die Antragsunterlagen und erfasst elektronisch die Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Voraussetzungen der Verordnung (EU) 2022/2472 erfüllt sind.

10.1.3   Abrechnung

1Die Kosten für die erbrachten obligatorischen Kontrollen werden dem Begünstigten mit der gesetzlichen Umsatzsteuer in Rechnung gestellt. 2Der staatliche Zuschussanteil ist gesondert ausgewiesen und mindert diesen Rechnungsbetrag.

10.2   Verfahren für den Zuwendungsempfänger

10.2.1   Bewilligungsbehörde

Bewilligungsbehörde ist das StMELF.

10.2.2   Antragstellung

1Der Zuwendungsempfänger stellt bei der Bewilligungsbehörde vor Maßnahmenbeginn einen Förderantrag, in welchem er den erwarteten jährlichen Umfang getrennt nach Kontrollstufen, den Gesamtaufwand sowie die Finanzierung für die beantragten Leistungen angibt. 2Abweichend von VV Nr. 1.3 Satz 1 zu Art. 44 BayHO darf der Zuwendungsempfänger nach Antragstellung mit der Durchführung der obligatorischen Kontrollen beginnen.

10.2.3   Bewilligung

Die Bewilligungsbehörde prüft den Antrag und entscheidet über die Förderung. Sie erlässt einen vorläufigen Bewilligungsbescheid. Der endgültige Bewilligungsbescheid ergeht nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2.3.1   Fristen

Der Zuwendungsempfänger legt der Bewilligungsbehörde abweichend von Nr. 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) spätestens bis zum 31. März des auf den Erhalt der Förderung folgenden Jahres einen Verwendungsnachweis vor.

10.2.3.2   Inhalte

1Der Verwendungsnachweis ist durch einen Sachbericht und einen zahlenmäßigen Nachweis der beantragten obligatorischen Kontrollen zu erbringen. 2Abweichend von den Vorgaben in der Ziffer 6.1.4 ANBest-P ist im zahlenmäßigen Nachweis der Umfang getrennt für die einzelnen Kontrollstufen darzustellen. 3Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind entsprechend den Anforderungen im Bewilligungsbescheid nachzuweisen.

10.2.3.3   Prüfung von Unterlagen

Der Zuwendungsempfänger hat
Anträge der Begünstigten,
Protokolle der obligatorischen Kontrollen,
Rechnungen des Zuwendungsempfängers an den Begünstigten, Eigenanteil des Begünstigten,
Zahlungsfluss vom Zuwendungsempfänger an eine ggf. eingesetzte Zertifizierungsstelle
der Bewilligungsbehörde auf Antrag vorzulegen bzw. für eine Vor-Ort-Kontrolle bereitzuhalten.

10.2.3.4   Auszahlung

Die Auszahlung der Förderung erfolgt für die durchgeführten obligatorischen Kontrollen bis zur Höhe von maximal 80 % des jeweils förderfähigen Betrags auf Abruf gemäß Nr. 1.4 ANBest-P, die Restzahlung nach Prüfung des Verwendungsnachweises.

10.2.3.5   Prüfungsrecht

1Die Bewilligungsbehörde einschließlich ihrer nachgeordneten Behörden und der ORH haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewährung der Zuwendung, durch Besichtigung an Ort und Stelle und durch Einsichtnahme in die Bücher und Belege, beim Zuwendungsempfänger und den von ihm zur Erbringung der Dienstleistungen beauftragten Unternehmen sowie den Begünstigten entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen und Auskünfte einzuholen. 2Das Prüfungsrecht des ORH erstreckt sich auch auf Art. 91 BayHO.

10.3   Veröffentlichung

Auf einer Beihilfe-Website werden folgende Informationen durch die Bewilligungsbehörde veröffentlicht:
Kurzbeschreibung,
voller Wortlaut der Beihilfemaßnahme, einschließlich Änderungen,
Informationen gemäß Anhang III der Verordnung (EU) 2022/2472 für jede Einzelbeihilfe über 10 000 Euro.

10.4   Kommunikation mit den Antragstellern

In der Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

11.   Weiterleitung der Zuwendung

1Werden die obligatorischen Kontrollen nicht vom Zuwendungsempfänger selbst, sondern von einer zertifizierten Kontrollstelle erbracht, ist sicherzustellen, dass die Vorgaben des Förderbescheids eingehalten werden und die Weiterleitung der Zuwendung entsprechend VV Nr. 13 und 13.5 zu Art. 44 BayHO gewährleistet ist. 2Die Weiterleitung ist auf Anforderung dem StMELF nachzuweisen.

12.   Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen

1Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 führt der Zuwendungsempfänger ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. 2Wichtige einzelbetriebliche Prüfergebnisse sind in Form einer Excel-Liste zu speichern und mit den Förderakten zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vorgegeben.

13.   Sonstige Bestimmungen

13.1  

1Die ANBest-P sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheids zu machen. 2Abweichend von Nr. 6.3 ANBest-P sind die förderrelevanten Unterlagen zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Angaben im Antrag, im Verwendungsnachweis sowie in den ergänzenden Unterlagen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes und Art. 1 des Bayerischen Strafrechtsausführungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. 4Die Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) von Bewilligungsbescheiden, die Rückforderung gewährter Zuwendungen und deren Verzinsung richten sich nach Art. 48, 49 und 49a Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz.

13.2  

1Verantwortlich für die Verarbeitung der im Rahmen der Förderantragstellung angegebenen personenbezogenen Daten der Zuwendungsempfänger ist das StMELF. 2Die Daten des Zuwendungsempfängers werden zur Feststellung der Förderberechtigung und Förderhöhe sowie zur Abwicklung der Förderung benötigt. 3Die Erhebung der personenbezogenen Daten der Begünstigten erfolgt durch den Zuwendungsempfänger, sie werden zum Zweck der Verwendungsnachweisprüfung vom Zuwendungsempfänger an das StMELF weitergeleitet. 4Im Rahmen dieser Verwendungsnachweisprüfung ist das StMELF auch für die Verarbeitung der Daten der Begünstigten verantwortlich. 5Die erhobenen personenbezogenen Daten werden 10 Jahre nach Prüfung des Verwendungsnachweises gespeichert und danach gelöscht. 6Die personenbezogenen Daten können an den ORH weitergeleitet werden. 7Weitere Informationen über die Verarbeitung der Daten und der diesbezüglichen Rechte können im Internet http://www.stmelf.bayern.de/datenschutz abgerufen werden.

14.   Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung zum 1. Juli 2023 in Kraft, und tritt mit Ablauf des 31. Dezembers 2025 außer Kraft.

Hubert Bittlmayer
Ministerialdirektor