Inhalt

Text gilt ab: 01.07.2023
Gesamtvorschrift gilt bis: 31.12.2025

12.   Aufzeichnungen zur Einhaltung der Freistellungsvoraussetzungen

1Gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2022/2472 führt der Zuwendungsempfänger ausführliche Aufzeichnungen mit den Informationen und einschlägigen Unterlagen, die notwendig sind, um feststellen zu können, dass alle Freistellungsvoraussetzungen eingehalten werden. 2Wichtige einzelbetriebliche Prüfergebnisse sind in Form einer Excel-Liste zu speichern und mit den Förderakten zehn Jahre lang aufzubewahren. 3Die Prüfkriterien werden in einer Checkliste vorgegeben.